15.09.2006 - 12:37 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Wasserbetriebe wegen diskriminierender Äußerungen wegen beleidigender und volksverhetzender Äußerungen

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen diskriminierender Äußerungen ist rechtens. Der Mann hatte einen deutschen Kollegen wegen seiner polnischen Abstammung über mehrere Jahre nahezu täglich mit beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt. Das Arbeitsgericht Berlin sah in dem Verhalten des 47-Jährigen eine erhebliche Pflichtverletzung. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt (ArbG Berlin, 96-Ca-23147/05). Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 05. September 2006 nach mehrstündiger Beweisaufnahme die Klage eines 47 Jahre alten Mitarbeiters der Berliner Wasserbetriebe abgewiesen und die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam angesehen. Der Kläger hatte einen deutschen Kollegen aufgrund seiner polnischen Abstammung über mehrere Jahre nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt. Erst als der diskriminierte Kollege sich an den Personalrat gewandt hatte, erfuhr die Personalabteilung des Arbeitgebers von den Vorfällen. Das Arbeitsgericht sah hierin eine erhebliche Pflichtverletzung und wies darauf hin, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage. (Quelle: Lexinform)

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