26.09.2006 - 13:51 - Politik, Recht & Gesellschaft
Der Sozialticker informiert: Änderungswünsche an einer Eingliederungsvereinbarung - EGV - sind kein Grund zur Leistungskürzung- Hartz IV
Pressemitteilung von: Sozialticker
Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungswünsche an ihrer Eingliederungsvereinbarung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren. Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungskürzungen eintreten. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten, welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält und welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.Landessozialgericht Hessen vom 26.09.2006 AZ L 7 AS 107/06 ER
Lesen Sie das Urteil hier: www.sozialticker.com/forum/viewtopic.php?p=6618#6618
Klasse Urteil, denn wie hieß der Slogan nochmals? - Fördern und Fordern !!! Daher hat der Sozialticker auch entsprechend reagiert und seit langem einen entsprechenden Entwurf zum downloaden bereit gestellt. Diesen finden Sie unter: www.sozialticker.com/informationen/ - Eingliederungsvereinbarung [EGV] Rechte und Aushandlungsspielräume - wie am besten verhalten ?
Weitere Informationen, Tipps und die aktuellesten Urteile finden Sie auf: www.sozialticker.com
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Redaktion Sozialticker
Verantwortlich im Sinne § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
e-mail:
Internetportal:www.sozialticker.com
Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuellen Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.
Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten, welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält und welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.Landessozialgericht Hessen vom 26.09.2006 AZ L 7 AS 107/06 ER
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