06.10.2006 - 14:17 - Politik, Recht & Gesellschaft

Der Sozialticker informiert: Hartz IV- Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Pressemitteilung von: Sozialticker
Bild im Großformat
Der Sozialticker - kritisch fordernd unabhängig
Ein wegweisendes Urteil für Behinderte und Kranke, die endlich im SGBII einen Mehrbedarf für Pflege- und Heilmittel geltend machen können, wenn die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen besonderen auf Krankheit und Behinderung beruhenden Bedarf hat.

Das betrifft Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Kosten für Pflegemittel und nicht von der Krankenkasse übernommene Hilfs- und Heilmittel sowie Transportkosten als Rollstuhlfahrerin.

Zwar mag es sein, dass das Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) keine Rechtsgrundlage enthält, um über die Regelleistung des § 20 SGB II hinausgehende Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren. Ein Mehrbedarf ist für erwerbsfähige behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II nur vorgesehen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten. Im Übrigen sind abweichende Festlegungen des Bedarfs ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes). Unberücksichtigt bleibt daher ein Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung.

Fraglich ist indessen, ob deren Benachteiligung gegenüber den Empfängern von Sozialhilfe, bei denen die Festsetzung eines abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII möglich ist, oder den Empfängern von Sozialgeld, für die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der Regelleistung vorgesehen ist, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, verfassungsrechtlich zulässig ist. Vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20 des Grundgesetzes) erscheint nicht unproblematisch, dass einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf nicht durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden soll (vgl. Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 5 Rdnr. 47, Armborst, info also 2006, Seite 59/60).

Die Erfolgsaussicht ist der Klage bereits deswegen nicht abzusprechen, weil es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gibt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 a Rdnr. 7b mit weiteren Nachweisen).

LSG Berlin- Br. L 14 B 1378/05 AS PKH vom 26.09.2006

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie auf: www.sozialticker.com/hartz-iv-behinderungsbedingter-mehrb...

Der Sozialticker - Informationen, Tipps und aktuelle Urteile auf: www.sozialticker.com

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Redaktion Sozialticker
Verantwortlich im Sinne § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
e-mail:
Internetportal:www.sozialticker.com

Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuellen Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.

News-ID: 102852 • Views: 5213

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr