26.10.2006 - 08:51 - Politik, Recht & Gesellschaft
1ARATGEBERRECHT informiert: 20 Euro für rechtsanwaltliche Beratung unzulässig
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Werbung mit Pauschalgebühren von 20 Euro für rechtsanwaltliche Beratung unzulässig - Zustimmende Kurzanmerkung von Wolf zum Urteil des LG Ravensburg vom 28.07.2006
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des LG Ravensburg vom 28.07.2006, Az.: 8 O 89/06 KfH 2 (Werbung mit Pauschalgebühren von 20 Euro für anwaltliche Beratung ist unzulässig)" von RA Dr. Georg Alexander Wolf, original erschienen in: DStR 2006 Heft 42, 1912.
Das LG Ravensburg, 28.07.2006, Az.: 8 O 89/06 KfH 2 entschied, dass eine Werbung mit Pauschalgebühren von 20 € für eine rechtanwaltliche Beratung unlauter im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG sei. Die Vergütung sei, so das Gericht, nicht angemessen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Stuttgart - Az.: 2 U 134/06). Die Entscheidung des LG Ravensburg überzeugt den Autor. Sie zeige, so der Autor, den Handlungsspielraum des Rechtsanwalts bei der Ausgestaltung von Pauschalgebühren. In seiner Anmerkung geht der Autor auf die Ziele des Gesetzgebers ein, die er mit § 34 Abs. 1 RVG verfolgt habe. Dazu gehöre auch, dass eine funktionierende Rechtspflege gewährleistet bleiben solle. Der Autor hält die Werbung auch für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Auf diese Frage brauchte das Gericht nicht einzugehen. Unter Hinweis auf § 45 StBGebV führt der Autor abschließend aus, dass Steuerberater von der angesprochenen Problematik nicht unmittelbar betroffen seien.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Jürgen Mertz
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des LG Ravensburg vom 28.07.2006, Az.: 8 O 89/06 KfH 2 (Werbung mit Pauschalgebühren von 20 Euro für anwaltliche Beratung ist unzulässig)" von RA Dr. Georg Alexander Wolf, original erschienen in: DStR 2006 Heft 42, 1912.
Das LG Ravensburg, 28.07.2006, Az.: 8 O 89/06 KfH 2 entschied, dass eine Werbung mit Pauschalgebühren von 20 € für eine rechtanwaltliche Beratung unlauter im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG sei. Die Vergütung sei, so das Gericht, nicht angemessen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Stuttgart - Az.: 2 U 134/06). Die Entscheidung des LG Ravensburg überzeugt den Autor. Sie zeige, so der Autor, den Handlungsspielraum des Rechtsanwalts bei der Ausgestaltung von Pauschalgebühren. In seiner Anmerkung geht der Autor auf die Ziele des Gesetzgebers ein, die er mit § 34 Abs. 1 RVG verfolgt habe. Dazu gehöre auch, dass eine funktionierende Rechtspflege gewährleistet bleiben solle. Der Autor hält die Werbung auch für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Auf diese Frage brauchte das Gericht nicht einzugehen. Unter Hinweis auf § 45 StBGebV führt der Autor abschließend aus, dass Steuerberater von der angesprochenen Problematik nicht unmittelbar betroffen seien.
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