Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Das BAG hat jüngst ein Urteil zur Sozialauswahl in Zusammenhang mit der Zusammenlegung mehrerer Niederlassung getroffen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 -; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 438/05). Danach bestimmt sich der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemisst sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird. Die Klägerin war bei der Beklagten als Betriebsleiterin der Niederlassung in H. beschäftigt. Die Beklagte unterhält weitere Niederlassungen, ua. in R. (ca. 125 km von H. entfernt). Sie beschloss im Jahr 2004 die Auflösung der Niederlassung in R. unter Verlegung eines Teiles der Betriebsmittel nach H. Sie sprach allen dort Beschäftigten gegenüber eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen. Die Arbeitnehmer aus H. seien auch nicht in eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmern aus R. einzubeziehen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Niederlassung R. nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung H. in H. zusammengelegt. Die Sozialauswahl sei daher nunmehr innerhalb des gesamten Betriebes durchzuführen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Dieses wird klären müssen, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen ist. (Quelle: PM des BAG)
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