03.11.2006 - 12:24 - Politik, Recht & Gesellschaft

Vertragsrecht: Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in AGB

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. BGH, VII-ZR-51/05, Urteil vom 13.07.2006; Verfahrensgang: LG Offenburg - 1 S 147/04 - 15.2.2005, AG Wolfach - 1 C 147/03 - 26.7.2004). Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht. Nach Ansicht des BGH war das Abtretungsverbot wirksam. Es ist weder ersichtlich, dass ein schützenswertes Interesse der Vertragspartnerin an dem Abtretungsverbot nicht besteht, noch dass die berechtigten Belange des Insolvenzschuldners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse der Vertragspartnerin überwiegen. Da mithin der Insolvenzschuldner die Werklohnforderungen gegen die Vertragspartnerin nicht wirksam an die Klägerin abgetreten hat, steht dieser gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunft über die Werklohnforderung zu. (Quelle: LEXinform)

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