16.11.2006 - 08:16 - Politik, Recht & Gesellschaft

Insolvenzrecht: Bundesregierung will das Insolvenzverfahren vereinfachen

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (16/3227) das Insolvenzverfahren vereinfachen. Unter anderem sollen künftig öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen nur noch über das Internet vorgenommen werden. Zur Begründung führt die Regierung an, der Verbreitungsgrad des Internets sei stark angestiegen. Vor allem seien die technischen Voraussetzungen geschaffen worden, auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform das Insolvenzgeschehen lückenlos zu dokumentieren. Es bestünden insofern keine Hindernisse mehr, von Printveröffentlichungen in Insolvenzsachen Abschied zu nehmen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung vorzusehen. Ferner sei geplant, so genannte geschlossene Listen zu verbieten, in die Bewerbungen als Insolvenzverwalter nur aufgenommen werden, wenn eine Person ausscheidet. Damit werde klargestellt, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten Personen ausgewählt werden muss. Der Gesetzentwurf entspreche damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Des Weiteren sieht die Regierung vor, dass Sanierungen nur unter engen Voraussetzungen im eröffneten Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zugelassen werden, um außergewöhnlich günstige Verwertungschancen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium nutzen zu können. Für den Insolvenzverwalter werde ferner die Möglichkeit eröffnet, einzelne Gegenstände aus der Masse freizugeben. Der Bundesrat fordert die Regierung unter anderem auf, dafür zu sorgen, dass das Anliegen, ein Insolvenzverfahren sicherzustellen, nicht den Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel entwerten darf. Die Regierung teilt diese Auffassung grundsätzlich. Dies werde in dem Gesetzentwurf ausreichend berücksichtigt. So werde festgelegt, dass mit Aussonderungsrechten behaftete Gegenstände vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens sind. Der Gläubiger erhalte jedoch für den durch die Nutzung des ursprünglichen Eigentümers hervorgerufenen Wertverlust laufend Ausgleichszahlungen und Zinszahlungen, sodass seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung getragen werde. (Quelle: PM der Dt. Bundestags)

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