30.11.2006 - 14:22 - Politik, Recht & Gesellschaft
Der Sozialticker informiert: Pauschalierung von Heizkosten nicht statthaft, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung vorliege
Pressemitteilung von: Sozialticker
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97,110).
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln (”Produkttheorie”, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.).
Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; HLSG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER – und vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER).
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 BVerwGE 97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen.
Es bestehen jedoch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich höherer Heizungskosten im nachfolgenden Umfang ab Antragseingang am 21. März 2006. Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass eine Pauschalierung entgegen der von dem Antragsgegner gewählten Vorgehensweise (angemessene Wohnfläche mal 0,80 Euro) nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten ersetzen kann.
Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche sowie ggf. nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2006 – L 9 AS 39/05 ER; Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER).
LSG Hessen AZ L 7 AS 126/06 ER
www.sozialticker.com/pauschalierung-von-heizkosten-nicht-...
Weitere Informationen, Tipps und aktuelle Urteile auf: www.sozialticker.com
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Redaktion Sozialticker
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Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
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Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuellen Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln (”Produkttheorie”, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.).
Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; HLSG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER – und vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER).
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 BVerwGE 97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen.
Es bestehen jedoch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich höherer Heizungskosten im nachfolgenden Umfang ab Antragseingang am 21. März 2006. Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass eine Pauschalierung entgegen der von dem Antragsgegner gewählten Vorgehensweise (angemessene Wohnfläche mal 0,80 Euro) nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten ersetzen kann.
Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche sowie ggf. nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2006 – L 9 AS 39/05 ER; Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER).
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