14.12.2006 - 13:40 - Politik, Recht & Gesellschaft

Gesellschaftsrecht: Ausfallhaftung des früheren Mitgesellschafters bei untersagter Auszahlung an den geschäftsführenden Gesellschafter

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen an Krankenkassen am Folgetag der Stellung des Insolvenzantrages stellt dann eine untersagte Auszahlung an den geschäftsführenden Gesellschafter dar, wenn sich dieser zu jenem Zeitpunkt bereits fälligen Schadensersatzansprüchen der Krankenkassen ausgesetzt sah. Ist der geschäftsführende Gesellschafter inzwischen zahlungsunfähig, so haftet ein ursprünglicher Mitgesellschafter für den Ausfall (LG Dresden, 44-O-78/04, Urteil vom 20.05.2005). Indem der geschäftsführende Gesellschafter am Tage der Verfassung des Insolvenzantrags bzw. am Folgetag die in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge aus dem Gesellschaftsvermögen abführte, ist er nicht nur einer Verpflichtung der Schuldnerin nachgekommen, sondern hat zugleich - von seinem Standpunkt aus betrachtet - auf Kosten der Schuldnerin einen Vermögensvorteil in Gestalt der Befreiung von der deliktischen Verbindlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB in Höhe von 5.177,96 Euro erlangt. Denn ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung hätte der geschäftsführende Gesellschafter ... die Schuldnerin im Innenverhältnis nicht mehr zur Zahlung veranlassen dürfen, sondern hätte die Beiträge aus seinem Privatvermögen entrichten müssen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 64 Abs. 2 GmbHG (vgl. LG Hagen, ZIP 1997, 324). Mit den in Rede stehenden Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Schuldnerin wollte der geschäftsführende Gesellschafter ... erkennbar einer persönlichen Inanspruchnahme entgehen. Darin liegt eine verbotene Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gemäß §§ 30 Abs. l, 31 Abs. l GmbHG. Nach Rechtauffassung der Kammer steht einer Haftung der Beklagten im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG - in dieser besonderen Konstellation - im Ergebnis dazu führt, dass letztlich über § 31 Abs. 3 GmbHG ein Mitgesellschafter für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers nach §§ 64 Abs. 2, 43 Abs. 2 GmbHG ein zu stehen hat. Grund für diese Einstandspflicht ist nämlich nicht das Verhalten, das zu der Verbindlichkeit des Gesellschafters … gegenüber einem Dritten geführt hat, sondern der Umstand, dass er als Gesellschafter unter Verletzung der Kapitalerhaltungsgrundsätze von der Schuldnerin etwas erhalten hat. (Quelle: Lexinform)

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