Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat kürzlich einen Fall entschieden, in welchem einem Mitarbeiter gekündigt wurde, weil dessen Arbeiten zukünftig durch ehrenamtliche Kräfte verrichtet werden sollten. Wird die unternehmerische Entscheidung getroffen, zukünftig ehrenamtliche Kräfte einzusetzen, statt die Stelle wie bisher im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu besetzen, ist dies keine unzulässige Austauschkündigung. Zwar erhalten auch die ehrenamtlichen Kräfte eine gewisse Entschädigung, aber es findet keine Verlagerung des Arbeitsvolumen auf neu eingestellte Arbeitnehmer statt. Fällt das Beschäftigungsbedürfnis (LAG Hessen, 3-Sa-145/05, Urteil vom 28.11.2006; Verfahrensgang: ArbG Frankfurt am Main 4 Ca 11455/03). Der Senat argumentiert u.a. wie folgt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht das inner- oder außerbetrieblich veranlasste Erfordernis für eine Kündigung in aller Regel nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen sondern aufgrund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Ausreichend ist insoweit, dass durch die unternehmerische Organisationsentscheidung ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist und dadurch unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Fuhren die betrieblichen Umstände nicht zu einer Reduzierung des Arbeitsvolumens im Betrieb, so liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Dabei kann eine unternehmerische Organisationsentscheidung nicht nur in einer (Um-)Gestaltung der Arbeitsabläufe sondern auch darin liegen, festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebs zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss. Tritt durch eine solche Organisationsentscheidung eine Leistungsverdichtung ein, ist dies als Konzept gewollt. Die dadurch notwendig werdenden Änderungen und Arbeitsintensivierungen innerhalb der Arbeitszeit müssen von den verbleibenden Arbeitnehmern in Kauf genommen werden. Denn der rationelle Einsatz des Personals ist allein Sache des Arbeitgebers und seiner unternehmerischen Entscheidung. Die Kündigung ist nicht deshalb als sog. Austauschkündigung sozial ungerechtfertigt, weil die bislang vom Kläger ausgeführten Arbeiten nunmehr von ehrenamtlichen Hilfskräften ausgeführt werden sollen. Im Zusammenhang mit der Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen ist anerkannt, dass diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden müssen. Anderenfalls führt eine solche organisatorische Gestaltung nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze. Es liegt vielmehr eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bislang vom Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichteten Arbeiten künftig nicht mehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sondern durch ehrenamtliche Kräfte zu verrichten. Zwar erhalten auch die ehrenamtlichen Kräfte eine gewisse Entschädigung (€ 8,00 pro Stunde), die allerdings bezogen auf das Kalenderjahr auf € 1.800,00 insgesamt begrenzt ist. Zudem unterliegen die ehrenamtlichen Kräfte nicht dem Direktionsrecht des Beklagten. Er kann sie nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Tag Dienst zu tun. Da das Arbeitsvolumen des Klägers nicht auf andere - neu eingestellte - Arbeitnehmer verlagert wird, liegt eine Austauschkündigung nicht vor. (Quelle: Lexinform)
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