19.03.2007 - 08:07 - Politik, Recht & Gesellschaft

Vertragsrecht: Keine Wahrung der Textform durch bloße Möglichkeit zum Ausdrucken einer Widerrufsbelehrung

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Eine den Beginn der Widerrufsfrist auslösende Belehrung in Textform ist nach einer Entscheidung des LG Kleve vom 02.03.2007 angesichts der eindeutigen Legaldefinition in § 126a BGB und entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht schon dann anzunehmen, wenn der Empfänger der Belehrung in die Lage versetzt wird, diese zu speichern oder auszudrucken (LG Kleve, 8-O-128/06, Urteil vom 02.03.2007). Die Widerrufsbelehrung eines Internethändlers ist daher wettbewerbswidrig, wenn elektronisch nur eine Frist von zwei Wochen mitgeteilt wird. Denn für den Fall, dass die formwirksame Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss schriftlich erfolgt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB einen Monat, beginnend mit dem Zugang der Mitteilung in Textform. (Quelle: LExinform)

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