23.03.2007 - 13:45 - Politik, Recht & Gesellschaft

Forenbetreiber aufgepasst – Richtungsweisende Entscheidung des BGH zur Forenhaftung

Pressemitteilung von: Terhaag & Partner, Düsseldorf
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Rechtsanwalt Wolfgang Mews, Düsseldorf
Der Bundesgerichtshof wird am Dienstag eine Frage zu entscheiden haben, die für die Haftung von Internetforen von herausragender Bedeutung sein wird. In der Sache geht es um die „einfache“ Frage, ob bei rechtswidrigen Forenbeiträgen der Betreiber auch dann auf Löschung von rechtswidrigen Beiträgen in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verfasser selbst bekannt ist.

Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Internetforums für von ihm verbreitete rechtswidrige Inhalte erst wenn er positive Kenntnis von den Inhalten erlangt hat, § 10 TMG, und nicht unverzüglich handelt. Nur in engen Grenzen wurden in der Vergangenheit dem Betreiber von Foren weitergehende Prüfungspflichten auferlegt. So hat zum Beispiel das OLG Hamburg in einem stark umstrittenen Urteil (www.aufrecht.de/4981.html) festgestellt, dass dem Betreiber eines Internetforums dann besondere Prüfungspflichten aufzuerlegen sind, wenn er selbst die rechtswidrigen Beiträge provoziert hat, oder es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall geht es darum, dass der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrages bekannt war. Trotzdem wurde der Betreiber des Forums in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Beiträge zu löschen. Dieser weigerte sich jedoch, so dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt wurde, durch die ihm verboten worden ist, die rechtswidrigen Beiträge zu veröffentlichen.
Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hatte dann jedoch entschieden, dass eine Haftung des Betreibers eines Meinungsforums dann nicht besteht, wenn der sich Äußernde vorrangig in Anspruch genommen werden könnte (www.aufrecht.de/4727.html).

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit käme, wenn dem Betreiber eines Forums die Prüfungspflicht auferlegt wird, ob ein Beitrag tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht. In diesem Fall würden Forenbetreiber, die auf Löschung von Beiträgen in Anspruch genommen werden, diese löschen, allein um einen Rechtsstreit zu verhindern. Dies führt in letzter Konsequenz dazu, dass auch rechtmäßige, aber sehr kritische Meinungsäußerungen vom Betreiber des Forums gelöscht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde; Ohne Zweifel ein Einschnitt in die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsfreiheit.

Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass der Streit um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Unserem Erachten nach berücksichtigt diese Entscheidung aber zu wenig die Rechte des Verletzten, da diesem der Weg einer schnellen Löschung des Beitrages dadurch abgeschnitten wird, dass er zunächst vom Betreiber des Forums in Erfahrung bringen muss, ob die Identität des Verfassers bekannt ist und ob es diese Person sodann auch tatsächlich gibt. Sodann stellt sich die Frage, ob der Verfasser tatsächlich ohne Weiteres eine Löschung des Beitrages erwirken kann, da hierzu meist der Betreiber des Forums mitwirken muss.

Wenn gleich die Entscheidung des OLD Düsseldorf aus presserechtlicher Sicht sehr weise erscheint, so wird doch zu beachten sein, dass nur dann ein effektiver Rechtschutz für den Verletzten gewährt ist, wenn dieser sich an denjenigen wenden kann, der die Beiträge veröffentlicht und dem auch die Möglichkeit zusteht, die rechtswidrigen Beiträge zu löschen. Es wird abzuwarten sein, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet. Sobald die Entscheidung vorliegt erfahren Sie auf aufrecht.de (www.aufrecht.de) mehr!

Rechtsanwalt Wolfgang Mews betreute den Kläger erst- und zweitinstanzlich und nimmt auch an der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof mit teil.

Terhaag & Partner
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Telefon: (0211) 16 888 600 – Telefax: (0211) 16 888 601
www.aufrecht.de
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Onlinerecht · Markenrecht · Wettbewerbsrecht · Urheberrecht
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Die Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner besteht derzeit aus fünf Rechtsanwälten, die sich auf gewerbliche Schutzrechte und neue Medien speuialisiert haben. Die Kanzlei betreibt die bekannte Plattform www.aufrecht.de mit über 1550 Gerichtsurteilen im Volltext und über 250 juristen Beiträgen rund ums Thema Internet und Recht. Rechtsanwalt Wolfgang Mews ist Lehrbeauftragter für MEdienrecht an der Fachhochschule Oldenburg und beschäftigt sich seit Jahren intensiv u.a. mit dem Presserecht und dem gewerblichen Rechtsschutz.

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