08.08.2007 - 11:06 - Politik, Recht & Gesellschaft
Strafverfahren: IP-Adresse als Beweis für Täterschaft nicht ausreichend
Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Wandt
Die IP-Adresse eines Internetanschlusses kann zwar Aufschluss über den Anschlussinhaber geben, nicht jedoch über denjenigen, der den Internetzugang genutzt hat.
Diese Frage hatte das AG Bochum zu klären. Angeklagt war ein 23-jähriger Mann dem vorgeworfen worden war, auf der Internetgedenkseite eines tödlich verunfallten Jugendlichen, in massiver Art und Weise, äußerst beschimpfende Äußerungen über diesen hinterlassen zu haben. Der 23-jährige wurde daraufhin wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB) angeklagt, nachdem man über den Seitenbetreiber die IP und sodann über den Provider die Anschrift ermittelt hatte.
Auf dem, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Rechner waren keine verwertbaren Spuren gefunden worden.
Die Schlussfolgerung, dass der 23-jährige einzig möglicher Täter gewesen sein könne, da der Anschlussinhaber, dessen Vater, aufgrund des Alters nicht in Frage käme, sei aufgrund des zwingenden Schuldbeweises im Strafrecht unzulässig, urteilte das Amtsgericht. Schließlich gäbe es technische Möglichkeiten, den genutzten W-LAN-Router von außen "anzuzapfen" oder aber in anderer Art und Weise, bspw. mittels eines Hackerangriffs, Zugriff auf das Heimnetzwerk des Angeklagten zu erhalten.
Für einen Schuldspruch hätte jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, dass der Angeklagte selber die beschimpfenden Einträge vorgenommen hat. Dies war jedoch nicht möglich, so dass der 23-jährige freizusprechen war.
Nicht entschieden werden musste daher die Frage, in wie weit die Heranziehung einer, durch den Provider rechtswidrig gespeicherten IP-Adresse, als Beweis überhaupt zulässig ist.
(AG Bochum, Urt. v. 07.08.2007, Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07)
Rechtsanwaltskanzlei Wandt
Herr Marc N.Wandt
Frohnhauser Str. 125
45144 Essen
Tel.: 0201 / 83 91 07 35
Fax : 0201 / 83 91 07 36
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Schwerpunktgebiete:
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
- Strafrecht
- Verkehrsrecht
Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht im DAV
Mitglied der Strafverteidigervereinigung NRW e.V.
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Auf dem, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Rechner waren keine verwertbaren Spuren gefunden worden.
Die Schlussfolgerung, dass der 23-jährige einzig möglicher Täter gewesen sein könne, da der Anschlussinhaber, dessen Vater, aufgrund des Alters nicht in Frage käme, sei aufgrund des zwingenden Schuldbeweises im Strafrecht unzulässig, urteilte das Amtsgericht. Schließlich gäbe es technische Möglichkeiten, den genutzten W-LAN-Router von außen "anzuzapfen" oder aber in anderer Art und Weise, bspw. mittels eines Hackerangriffs, Zugriff auf das Heimnetzwerk des Angeklagten zu erhalten.
Für einen Schuldspruch hätte jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, dass der Angeklagte selber die beschimpfenden Einträge vorgenommen hat. Dies war jedoch nicht möglich, so dass der 23-jährige freizusprechen war.
Nicht entschieden werden musste daher die Frage, in wie weit die Heranziehung einer, durch den Provider rechtswidrig gespeicherten IP-Adresse, als Beweis überhaupt zulässig ist.
(AG Bochum, Urt. v. 07.08.2007, Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07)
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