07.10.2007 - 18:19 - Politik, Recht & Gesellschaft
Schulbesuch im Ausland: Schulgeld jetzt auch an Auslandschulen absetzbar
Pressemitteilung von: Steuerrat24
Viele Eltern schicken ihre Kinder auf eine kostenpflichtige Schule im Ausland, sei es wegen der besseren Ausbildung oder im Rahmen eines Schüleraustauschs. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt ihre Familie mitnehmen und die Kinder die Schule vor Ort besuchen, sowie für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und ihre Kinder im Heimatland zur Schule gehen.
Schulgeld für den Besuch einer Privatschule sind zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar. Da der Sonderausgabenabzug voraussetzt, dass die Schule als Ersatzschule staatlich genehmigt oder erlaubt ist oder als Ergänzungsschule anerkannt ist, sind grundsätzlich nur Schulen in Deutschland begünstigt. Schon vor einiger Zeit hatte der Bundesfinanzhof den Fiskus gezwungen, Schulgeldzahlungen ebenfalls anzuerkennen
- für deutsche Auslandsschulen, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 518), sowie
- für Europäische Schulen (BFH-Urteil vom 5.4.2006, BStBl. 2006 II S. 682).
Aktuell hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland gegen EU-Recht verstößt, und zwar gegen die Grundsätze der Freizügigkeit von Kindern und Eltern, der Niederlassungsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit von Privatschulen (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05 und C-318/05).
Spannend ist die Frage, ob ein besonders hohes Schulgeld, das häufig im Ausland zu zahlen ist, das deutsche Abzugsverbot rechtfertigt. Irre hohe Schulgelder sind auch in Deutschland steuerlich nicht absetzbar. Denn nach deutschem Recht würde eine Privatschule, die ein derart hohes Schulgeld verlangt, keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erlangen, weil damit "eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde" und die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist.
>> Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von Schulgeld versagt für ein College in Großbritannien und das FG Rheinland-Pfalz das Schulgeld für ein Lyceum in der Schweiz abgelehnt, ohne dass es noch auf die Prüfung des Diskriminierungsverbots nach EU-Recht ankam. Im Urteilsfall betrug das Schulgeld im Jahre1998 umgerechnet rund 22 000 EUR bzw. 15 000 EUR (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 473; FG Rheinland-Pfalz vom 11.7.2007, 2 K 1741/06).
>> ABER: Dieses Argument lassen die EuGH-Richter nicht gelten. Auch um übermäßige Steuerausfälle zu vermeiden, kann Deutschland für den Sonderausgabenabzug das Schulgeld der Höhe nach begrenzen. Es ist nämlich möglich, "die Abzugsfähigkeit des Schulgeldes auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, der der steuerlichen Vergünstigung entspricht, die Deutschland für den Besuch von Schulen im Inland gewährt, was ein milderes Mittel als die Versagung der betreffenden Steuervergünstigung wäre" (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05).
STEUERRAT: Falls Sie - wie von Steuerrat24 seit langem empfohlen - wegen der Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide eingelegt hatten, dürfen Sie nun auf eine hübsche Steuererstattung hoffen. Wenngleich die entsprechende Vorschrift zum Schulgeldabzug noch nicht geändert ist, sollten Sie Ihre Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen weiterhin als Sonderausgaben geltend machen. Es ist damit zu rechnen, dass neben der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf 30 % nun auch das Schulgeld der Höhe nach begrenzt werden wird.
Ausführliche Infos bekommen Sie bei www.Steuerrat24.de in der Rubrik "Kinder" im Beitrag "Schulgeld an Auslandsschulen jetzt doch steuerlich absetzbar!"
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Schulgeld für den Besuch einer Privatschule sind zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar. Da der Sonderausgabenabzug voraussetzt, dass die Schule als Ersatzschule staatlich genehmigt oder erlaubt ist oder als Ergänzungsschule anerkannt ist, sind grundsätzlich nur Schulen in Deutschland begünstigt. Schon vor einiger Zeit hatte der Bundesfinanzhof den Fiskus gezwungen, Schulgeldzahlungen ebenfalls anzuerkennen
- für deutsche Auslandsschulen, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 518), sowie
- für Europäische Schulen (BFH-Urteil vom 5.4.2006, BStBl. 2006 II S. 682).
Aktuell hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland gegen EU-Recht verstößt, und zwar gegen die Grundsätze der Freizügigkeit von Kindern und Eltern, der Niederlassungsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit von Privatschulen (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05 und C-318/05).
Spannend ist die Frage, ob ein besonders hohes Schulgeld, das häufig im Ausland zu zahlen ist, das deutsche Abzugsverbot rechtfertigt. Irre hohe Schulgelder sind auch in Deutschland steuerlich nicht absetzbar. Denn nach deutschem Recht würde eine Privatschule, die ein derart hohes Schulgeld verlangt, keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erlangen, weil damit "eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde" und die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist.
>> Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von Schulgeld versagt für ein College in Großbritannien und das FG Rheinland-Pfalz das Schulgeld für ein Lyceum in der Schweiz abgelehnt, ohne dass es noch auf die Prüfung des Diskriminierungsverbots nach EU-Recht ankam. Im Urteilsfall betrug das Schulgeld im Jahre1998 umgerechnet rund 22 000 EUR bzw. 15 000 EUR (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 473; FG Rheinland-Pfalz vom 11.7.2007, 2 K 1741/06).
>> ABER: Dieses Argument lassen die EuGH-Richter nicht gelten. Auch um übermäßige Steuerausfälle zu vermeiden, kann Deutschland für den Sonderausgabenabzug das Schulgeld der Höhe nach begrenzen. Es ist nämlich möglich, "die Abzugsfähigkeit des Schulgeldes auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, der der steuerlichen Vergünstigung entspricht, die Deutschland für den Besuch von Schulen im Inland gewährt, was ein milderes Mittel als die Versagung der betreffenden Steuervergünstigung wäre" (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05).
STEUERRAT: Falls Sie - wie von Steuerrat24 seit langem empfohlen - wegen der Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide eingelegt hatten, dürfen Sie nun auf eine hübsche Steuererstattung hoffen. Wenngleich die entsprechende Vorschrift zum Schulgeldabzug noch nicht geändert ist, sollten Sie Ihre Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen weiterhin als Sonderausgaben geltend machen. Es ist damit zu rechnen, dass neben der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf 30 % nun auch das Schulgeld der Höhe nach begrenzt werden wird.
Ausführliche Infos bekommen Sie bei www.Steuerrat24.de in der Rubrik "Kinder" im Beitrag "Schulgeld an Auslandsschulen jetzt doch steuerlich absetzbar!"
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