11.10.2007 - 07:02 - Gesundheit & Medizin
Brauchen wir überhaupt die Patientenverfügung?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Viele Menschen befürchten, die Medizin kenne am Lebensende keine Grenzen. Wie können Bürger in Fragen ihres eigenen Todes selbst bestimmen? Brauchen wir überhaupt Patientenverfügungen, in denen versucht wird, verschiedene Eventualitäten gedanklich vorwegzunehmen? Der Frankfurter Medizinethiker Stephan Sahm bezweifelt dies. Mit Alternativen wie »Natürlicher Stellvertreterschaft« durch Angehörige, Vorsorgevollmacht und »Umfassendem Vorsorgeplan« könne den veränderten Bedürfnissen der Patienten besser Rechnung getragen werden. Denn Sahm hat bei seinen empirischen Studien festgestellt, dass sich Blickwinkel und Vorstellungen deutlich verändern, ob man sich nun als Gesunder oder als Kranker mit diesem Thema beschäftigt.“ »»»
Quelle: www.muk.uni-frankfurt.de/pm/pm2007/1007/175/index.html
Kurze Anmerkung (Lutz Barth):
In diesem Zusammenhang stehend darf auf den kurzen Beitrag v. Petra Gehring in der FAZ v. 23.03.07 mit dem Tenor „Erwünscht, aber nicht gewollt - Das Paradox der Patientenverfügung: Stephan Sahm entzaubert den Glauben ans Formular“ hingewiesen werden.
Quelle: FAZ.net v. 23.03.07
Selbst wenn – wie gemutmaßt wird - mit der Studie von Sahm der Glaube ans Formular der Patientenverfügung „entzaubert“ worden sei, dürfte dies in Anbetracht der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts insofern unbeachtlich sein, als dass es eben bei Ausübung des Selbstbestimmungsrechts nicht darauf ankommt, ob das Instrument der Patientenverfügung von einer Mehrheit tatsächlich genutzt resp. befürwortet wird. Dies kann nicht der Maßstab für den Gesetzgeber sein, sich der Regelung ggf. entziehen zu können. Ein gesellschaftlicher und freilich auch ein medizinethischer Konsens ist keine Voraussetzung dafür, damit dem Patienten resp. dem Bürger seine grundrechtlichen Freiheiten und damit die gebotene Autonomie gewährleistet werden. Maßgeblich ist insofern der individuelle Wille des Patienten, dessen Bedeutung nicht daran zu messen ist, ob ggf. andere Mitbürger oder Patienten in vergleichbarer Situation eher mit Skepsis den Patientenverfügungen begegnen. Von daher dokumentiert die Patientenverfügung den Willen des Patienten und es scheint allemal sinnvoller zu sein, sich hieran (auch verbindlich) zu orientieren, statt darauf zu vertrauen, dass Angehörige, Ärzte, Pfleger, Theologen und Juristen sich anschicken, den vermeintlich wahren „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu eruieren, geschweige denn, dass die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch an allgemeine Wertvorstellungen ausgerichtet wird. Nicht in dubio pro vita ist das Gebot der Stunde, sondern in dubio pro libertate! Selbstverständlich ist und bleibt es aber auch die freie Entscheidung des Patienten, sich gegen eine patientenautonome Verfügung auszusprechen resp. diese nicht zu verfassen. Ja – wir brauchen die Patientenverfügung, wie sich unschwer aus der Anzahl der bereits verfassten Dokumente belegt. Der in diesen Patientenverfügungen formulierte Wille ist beachtlich.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Quelle: www.muk.uni-frankfurt.de/pm/pm2007/1007/175/index.html
Kurze Anmerkung (Lutz Barth):
In diesem Zusammenhang stehend darf auf den kurzen Beitrag v. Petra Gehring in der FAZ v. 23.03.07 mit dem Tenor „Erwünscht, aber nicht gewollt - Das Paradox der Patientenverfügung: Stephan Sahm entzaubert den Glauben ans Formular“ hingewiesen werden.
Quelle: FAZ.net v. 23.03.07
Selbst wenn – wie gemutmaßt wird - mit der Studie von Sahm der Glaube ans Formular der Patientenverfügung „entzaubert“ worden sei, dürfte dies in Anbetracht der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts insofern unbeachtlich sein, als dass es eben bei Ausübung des Selbstbestimmungsrechts nicht darauf ankommt, ob das Instrument der Patientenverfügung von einer Mehrheit tatsächlich genutzt resp. befürwortet wird. Dies kann nicht der Maßstab für den Gesetzgeber sein, sich der Regelung ggf. entziehen zu können. Ein gesellschaftlicher und freilich auch ein medizinethischer Konsens ist keine Voraussetzung dafür, damit dem Patienten resp. dem Bürger seine grundrechtlichen Freiheiten und damit die gebotene Autonomie gewährleistet werden. Maßgeblich ist insofern der individuelle Wille des Patienten, dessen Bedeutung nicht daran zu messen ist, ob ggf. andere Mitbürger oder Patienten in vergleichbarer Situation eher mit Skepsis den Patientenverfügungen begegnen. Von daher dokumentiert die Patientenverfügung den Willen des Patienten und es scheint allemal sinnvoller zu sein, sich hieran (auch verbindlich) zu orientieren, statt darauf zu vertrauen, dass Angehörige, Ärzte, Pfleger, Theologen und Juristen sich anschicken, den vermeintlich wahren „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu eruieren, geschweige denn, dass die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch an allgemeine Wertvorstellungen ausgerichtet wird. Nicht in dubio pro vita ist das Gebot der Stunde, sondern in dubio pro libertate! Selbstverständlich ist und bleibt es aber auch die freie Entscheidung des Patienten, sich gegen eine patientenautonome Verfügung auszusprechen resp. diese nicht zu verfassen. Ja – wir brauchen die Patientenverfügung, wie sich unschwer aus der Anzahl der bereits verfassten Dokumente belegt. Der in diesen Patientenverfügungen formulierte Wille ist beachtlich.
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