14.09.2009 - 12:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsanwalt Dresden - RA Horrion - Anspruch auf raucherfreien Arbeitsplatz
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Horrion
Rechtsanwalt Dresden: Rechtsanwalt Horrion: Ist durch Landesgesetz das Rauchen in Gaststätten verboten und fällt ein Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Verbots, kann er gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV einen raucherfreien Arbeitsplatz verlangen.
Sachverhalt: Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.
Rechtsgründe: Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.
Mein Tipp: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen raucherfreien Arbeitsplatz. Achtung: Schließen sich mehrere Unternehmer räumlich zusammen, sollte eine Vereinbarung über das Nichtrauchen in der gemeinsamen Räumlichkeit geschlossen werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9
01099 Dresden
Mail:
www.rechtsanwalt-horrion.de
Ich wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte ich an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war ich zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.
Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Wir sind ständig bemüht, die Qualität unserer Dienstleistung zu verbessern und legen daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über uns.
Ich verfüge über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 19 Berufsjahren wurden zirka 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt sehr hoch. Dies alles ist ein wichtiger Garant für Ihren Erfolg!
Ich halte mich durch ständige Fortbildung in den von mir bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Ich halte regelmäßig Fachvorträge und veröffentliche Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Meine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank "Juris" mit über einer Million Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In unserer Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.
Sachverhalt: Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.
Rechtsgründe: Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.
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