19.11.2009 - 13:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
Handyverbot für beifahrenden Fahrlehrer
Pressemitteilung von: SIMON und PARTNER, Rechtsanwälte, Steuerberater,Wirtschaftprüfer
Das OLG Bamberg hat in seiner am 17.11.2009 veröffentlichten Entscheidung (2Ss OWI 127/2009)seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzung von Handys durch Fahrlehrer bestätigt. Nutzt ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt sein Handy, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §23 Abs.1 a, 49 StVG. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 StVG als Fahrzeugführer anzusehen sei. Darüber hinaus habe er den Fahrschüler ständig zu beobachten. Durch das Telefonieren bestünde aber die Gefahr der Ablenkung, so dass er bei einem Fahrfehler des Schülers nicht schnell genug eingreifen könne. Damit und mit der Entscheidung des BverfG (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 2 BvR 901/09 –) der die gegen eine ähnliche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung annahm, dürfte die Streitfrage bezüglich telefonierender Fahrlehrer endgültig geklärt sein. Auch Fahrlehrer haben die Fernsprecheinrichtung des Mobiltelefons zu benutzen und sind im Übrigen nicht anders zu behandeln, als wenn sie selbst hinter dem Lenkrad säßen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Renate Barsuhn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Kanzlei SIMON und PARTNER, Rechtsanwälte, Steuerberater , Wirtschaftprüfer
Herwarthstr. 17
50670 Köln
Tel.: 0221- 1305060
Fax: 0221- 13050610
e-Mail
www.simon-law.de
Renate Barsuhn, Jahrgang 1966, war nach Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1996 zunächst in einer mittelständischen Sozietät in Köln im Bereich Forderungsmanagement tätig. Mit den Schwerpunkten im Verkehrs-, Versicherungs- und Mietrecht arbeitete sie seit 1997 in einer Kölner Bürogemeinschaft aus Rechtsanwälten und Steuerberatern. Aufgrund der verstärkten Tätigkeit im Verkehrzivil-, Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht wurde ihr im Jahre 2006 der Titel der Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen. Die Forderungsbeitreibung blieb daneben ein ständiges Betätigungsfeld. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit wurde sie als Dozentin für allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht am Rheinischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung bestellt.
Zu ihren Mandanten gehören insbesondere Privatpersonen sowie kleinere und mittlere Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe.
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