15.07.2010 - 11:07 - Politik, Recht & Gesellschaft
Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziegler, Düsseldorf: Private E-Mails rechtfertigen außerordentliche Kündigung
Pressemitteilung von: Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler
Wer in großem Umfang private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
Der arbeitsrechtliche Fall:
Ein seit 1976 angestellter stellvertretender Leiter eines Bauamts nutzte seinen Arbeitsplatzrechner ausgiebig für die private E-Mail-Kommunikation. Mit mindestens 10 verschiedenen Kontaktvermittlern pflegte er Kontakt. Auf seinem Rechner hatte er auch Kontaktbriefe mit erotischen Inhalt und sogar pornografische Fotos abgelegt. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann verhaltensbedingt unter Zustimmung des Personalrates außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dieses befand die Kündigung noch für unwirksam. Die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Berufung war dann aber erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
„Das Landesarbeitsgericht sah vorliegend eine wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung als gegeben an“, teilt Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf, dazu mit. „Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.“
Nach Auffassung des Gerichts liege der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit und der damit notwendig verbundenen Verletzung der Arbeitspflicht.
„Nach den Entscheidungsgründen müsse es jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletze. Es bedürfe daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung“, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler.
Grundsätzlich ist vor Ausspruch einer Kündigung wegen Fehlverhaltens zuvor eine einschlägige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich. Hier hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht jedoch in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler erklärt: „Der Kläger konnte und durfte nicht annehmen, dass es von seinem Arbeitgeber toleriert werde, wenn er den gesamten Arbeitstag versucht, private (erotische) Kontakte über das dienstliche E-Mail-System anzubahnen. Ihm musste auch klar sein, dass er durch sein Handeln bei der privaten Kontaktanbahnung und das Unterlassen des Bearbeitens dienstlicher Aufgaben seinen Arbeitsplatz gefährdet“.
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Aktenzeichen: 12 SA 875/09)
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 - 20
Fax: 0211 / 69 07 62 - 23
E-Mail:
Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf der Homepage finden Sie täglich aktualisierte Übersichten zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen (www.anwalt-ziegler.de/pages/arbeitsrecht-aktuell.htm) sowie News aus den Bereichen Justiz und Recht (www.anwalt-ziegler.de/pages/aktuell.htm).
Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Der arbeitsrechtliche Fall:
Ein seit 1976 angestellter stellvertretender Leiter eines Bauamts nutzte seinen Arbeitsplatzrechner ausgiebig für die private E-Mail-Kommunikation. Mit mindestens 10 verschiedenen Kontaktvermittlern pflegte er Kontakt. Auf seinem Rechner hatte er auch Kontaktbriefe mit erotischen Inhalt und sogar pornografische Fotos abgelegt. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann verhaltensbedingt unter Zustimmung des Personalrates außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dieses befand die Kündigung noch für unwirksam. Die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Berufung war dann aber erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
„Das Landesarbeitsgericht sah vorliegend eine wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung als gegeben an“, teilt Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf, dazu mit. „Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.“
Nach Auffassung des Gerichts liege der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit und der damit notwendig verbundenen Verletzung der Arbeitspflicht.
„Nach den Entscheidungsgründen müsse es jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletze. Es bedürfe daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung“, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler.
Grundsätzlich ist vor Ausspruch einer Kündigung wegen Fehlverhaltens zuvor eine einschlägige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich. Hier hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht jedoch in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler erklärt: „Der Kläger konnte und durfte nicht annehmen, dass es von seinem Arbeitgeber toleriert werde, wenn er den gesamten Arbeitstag versucht, private (erotische) Kontakte über das dienstliche E-Mail-System anzubahnen. Ihm musste auch klar sein, dass er durch sein Handeln bei der privaten Kontaktanbahnung und das Unterlassen des Bearbeitens dienstlicher Aufgaben seinen Arbeitsplatz gefährdet“.
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Aktenzeichen: 12 SA 875/09)
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Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
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