Bezüge der Kassenvorstände: Ein Blick hinter die Kulissen

Pressemitteilung von: Redaktion kkdirekt
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GKV-Branchendienst "krankenkassen-direkt.de"
Bornheim, 04.01.2006

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über die Angemessenheit von Vorstandsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Ende 2005 auf einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für Vorstandsvergütungen verständigt. Den überregionalen Krankenkassen wurde dieser bereits im Dezember 2005 vom Bundesversicherungsamt (BVA) zugeleitet, damit sie Eingang in alle ab 2006 geltenden Vorstandsverträge finden. "Im Ergebnis" würde damit "nur das fortgeschrieben, was auch bisher schon Aufsichtspraxis war", so BVA-Präsident Dr. Daubenbüchel. Neu ist, dass sich auch die Länderaufsichten einheitlich dieser Aufsichtspraxis angeschlossen haben und die Verbindlichkeit nun auch für regionale Kassen Bestand hat.

Warum Vorstände seit 1996 mehr verdienen

Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1992 wurde auch die "freie Kassenwahl" ab 1996 und damit der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen eingeführt. Im Rahmen dieses Wettbewerbs haben sich die Aufgaben der Kassenmanager geändert - aus der beamtenähnlich beschäftigten Geschäftsführung wurde ein auf Zeit gewählter hauptamtlicher Vorstand mit erweiterten Aufgaben. Eine entsprechende Anhebung des Vergütungsniveaus schien notwendig, um entsprechend qualifizierte Manager verpflichten zu können.

Wie hoch darf die Vorstandsvergütung sein?

Einen gesetzlichen Maßstab für die Vergütungshöhe der Kassenvorstände gibt es bis dato nicht - sie wird vom Verwaltungsrat der Kasse beschlossen. Ein Vergleich mit der Wirtschaft oder der privaten Krankenversicherung (PKV) scheidet dabei aus, weil Kassenvorstände neben ihrer Unternehmens- und Personalverantwortung eine nur eingeschränkte Produktverantwortung besitzen. Letztlich haben sich die Aufsichtsbehörden nun darauf verständigt, als Maßstab eine GKV-interne Durchschnittsvergütung nach der Versichertenstärke der Kasse zu bilden. Nur wer davon erheblich abweicht, hat mit einer Beanstandung durch die Aufsicht zu rechnen.

Vergleich: Vergütung nach Versichertenzahl

Die Aufsichtsbehörden haben das Feld der Krankenkassen in vier Kategorien eingeteilt. Innerhalb dieser steigt die durchschnittliche Grundvergütung (GV) jeweils mit der Versichertenzahl (Vers) an:

Bis 25.000 Versicherte
GV bei 2.000 Vers: ca. 70.000 Euro
GV bei 25.000 Vers: ca. 90.000 Euro
Bisher erreicht ein Kassenvorstand im Einzelfall
bis ca. 120.000 Euro bei rund 9.000 Vers.

Bis 150.000 Versicherte
GV bei 27.000 Vers: ca. 95.000 Euro
GV bei 150.000 Vers: ca. 105.000 Euro
Bisher erreicht ein Kassenvorstand im Einzelfall
bis ca. 145.000 Euro bei rund 70.000 Vers.

Bis 500.000 Versicherte
GV bei 160.000 Vers: ca. 110.000 Euro
GV bei 500.000 Vers: ca. 140.000 Euro
Bisher erreicht ein Kassenvorstand im Einzelfall
bis ca. 165.000 Euro bei rund 335.000 Vers.

Über 500.000 Versicherte
GV bei 1 Mio. Vers: ca. 145.000 Euro
GV bei 3 Mio. Vers: ca. 160.000 Euro
GV bei 5 Mio. Vers: ca. 180.000 Euro
GV bei 6 Mio. Vers: ca. 195.000 Euro
GV bei 7 Mio. Vers: ca. 210.000 Euro
Bisher erreicht ein Kassenvorstand im Einzelfall
bis ca. 220.000 Euro bei 6,3 Mio. Vers.

Weitere Bestandteile der Vorstandsvergütung

Neben der Grundvergütung (Festgehalt) erhalten Vorstände weitere Zuwendungen wie Prämien, Altersversorgung, Übergangsgelder und oftmals einen Dienstwagen. Prämien dürfen dabei nur noch nach objektiven Zielvereinbarungen und nachgewiesenem Erreichungsgrad durch den Vorstand an diesen gezahlt werden. Die Altersversorgung darf nicht mehr an beamtenrechtliche Regelungen angelehnt sein. Auch die Vereinbarung von Übergangsgeldern halten die Aufsichten nur noch für maximal sechs Monate für vertretbar. Die Grundvergütung berücksichtige bereits den Umstand, dass das Wahlamt befristet ist. Die Überlassung eines dem öffentlichen Dienst und der Kassengröße angemessenen Dienstwagens auch zur privaten Nutzung soll weiterhin zulässig sein, soweit der Vorstand den geldwerten Vorteil versteuert.

Aufsichten werden Gesamtvergütungen prüfen

Der Maßstab zur Bemessung von Vorstandsbezügen wird sich für die Aufsicht aus der Summe aller Vergütungsbestandteile ergeben. Liegt die Grundvergütung also schon am Limit, verbleibt also nur noch wenig Spielraum für Zusatzvergütungen.

Mehrere Gehälter: Keine "Ämterhäufung" mehr

Die Vorstandsvergütungen konnten in der Vergangenheit insbesondere durch Ämterhäufung gen Himmel steigen (vgl. "Links zum Thema"). Die gleichzeitige Wahrnehmung von Vorstandsämtern für mehrere Kassen durch eine Person ist jedoch nach Ansicht der Aufsichtsbehörden nicht zulässig. Künftig ist dies nur noch bei Kassensanierungen und -fusionen zeitlich begrenzt möglich. Die nur einmal zur Verfügung stehende Arbeitskraft soll dann anteilig durch die beteiligten Kassen vergütet werden.


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