10.07.2006 - 16:02 - Politik, Recht & Gesellschaft
Der Sozialticker teilt mit: Heizkostenguthaben sind Vermögen im SGB II
Pressemitteilung von: Sozialticker
So urteilte das Sozialgericht Aachen am 09.06.2006 wie folgt:
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es geboten, das Guthaben des Klägers bei der T und dessen Auszahlung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.
Der Kläger hat das Guthaben dadurch erzielt, dass er den Gasverbrauch reduziert hat.
Bereits im Bereich des Sozialhilferechts war anerkannt und höchstrichterlich geklärt, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt – normativer Zufluss – (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97 = NJW 1999, 3649 = info also 2000, 37). Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden war, ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, auch zu seinem Vermögen. Im Falle der Erfüllung einer Geldforderung ist grundsätzlich nicht auf die Forderung, sondern deren Erfüllung abzustellen. Grundsätzlich ist die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert damit als Einkommen anzusehen. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde (BVerwG a. a. O.). Dann kann es normativ geboten sein, nicht auf den Zufluss, sondern auf die erfüllte Forderung abzustellen.
Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Grundsicherungsrecht hat sich diesem Ansatz angeschlossen (SG Leipzig, Urteil vom 16.08.2005 – S 9 AS 405/05 ER; zum Schrifttum vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 16 ff. “Zuflusstheorie”).
weitere Informationen auf www.sozialticker.com
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuelle Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.
Redaktion Sozialticker
Verantwortlich im Sinne § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
e-mail:
Internetportal:www.sozialticker.com
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es geboten, das Guthaben des Klägers bei der T und dessen Auszahlung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.
Der Kläger hat das Guthaben dadurch erzielt, dass er den Gasverbrauch reduziert hat.
Bereits im Bereich des Sozialhilferechts war anerkannt und höchstrichterlich geklärt, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt – normativer Zufluss – (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97 = NJW 1999, 3649 = info also 2000, 37). Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden war, ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, auch zu seinem Vermögen. Im Falle der Erfüllung einer Geldforderung ist grundsätzlich nicht auf die Forderung, sondern deren Erfüllung abzustellen. Grundsätzlich ist die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert damit als Einkommen anzusehen. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde (BVerwG a. a. O.). Dann kann es normativ geboten sein, nicht auf den Zufluss, sondern auf die erfüllte Forderung abzustellen.
Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Grundsicherungsrecht hat sich diesem Ansatz angeschlossen (SG Leipzig, Urteil vom 16.08.2005 – S 9 AS 405/05 ER; zum Schrifttum vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 16 ff. “Zuflusstheorie”).
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