21.08.2006 - 22:36 - Politik, Recht & Gesellschaft
Hotze Rechtsanwälte - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht: Freiheit des Unternehmers
Pressemitteilung von: Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht - Frankfurt am Main / PR Agentur: Bergmeier Public Relations (PR)
Hotze Rechtsanwälte - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht - Frankfurt am Main - http://www.hotze-rechtsanwaelte.de
Die aktuelle Frage kommt von Wolfgang M.: Der Betriebsrat möchte wissen, was genau der Begriff "dringende betriebliche Gründe" meint.
Die Antwort gibt die Kanzlei Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main:
Gemäß Paragraf 1, Abs. 2, Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch so genannte dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers entgegenstehen. Hintergrund ist die grundrechtlich geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit, die dem Unternehmer gestattet, sein Unternehmen in Grundsatzfragen autonom zu führen, dessen Größe und Umfang frei zu bestimmen oder es aufzugeben. Einer betriebsbedingten Kündigung muss eine auf außer- oder innerbetrieblichen Gründen beruhende unternehmerische Entscheidung vorangehen, deren innerbetriebliche Umsetzung zu einem nachvollziehbaren Arbeitskraftüberhang und damit zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führt.
Zu den dringenden innerbetrieblichen Gründen zählen Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellungen oder Einschränkungen der Produktion, Zusammenlegung von Arbeitsbereichen, Produktionsverlagerung ins Ausland, Stilllegung eines Betriebs- oder Betriebsteils. Dringende außerbetriebliche Gründe sind Absatzschwierigkeiten, Auftragsmangel und Auftragsverlust, Umsatzrückgang, Wegfall von Drittmitteln sowie Streichung von Haushaltsmitteln. Bei den außerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber sowohl die Entwicklung der Umsatzzahlen als auch deren unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitsplatz im Einzelnen darlegen. Ferner müssen die außerbetrieblichen Ursachen innerbetrieblich durch den Arbeitgeber umgesetzt werden, so etwa durch Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen. Unabdingbare Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist, dass sowohl die innbetrieblichen, als auch die außerbetrieblichen Umstände unmittelbar zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers führen. Die beschriebene unternehmerische Entscheidung unterliegt einer gerichtlichen Willkürkontrolle, das Arbeitsgericht darf prüfe, ob der Arbeitgeber seine unternehmerische Freiheit nicht missbraucht hat.
Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt nicht vor, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einen anderen freien (oder demnächst frei werdenden) vergleichbaren Arbeitsplatz in demselben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich ist. Erfordert der freie Arbeitsplatz Qualifikationen, die dem Angestellten fehlen, die aber in einer Umschulung oder Weiterbildung erlangt werden können, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen - wenn es ihm zuzumuten ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgfältig abgewogen werden.
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Fax: 069. 3085-1602
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