23.08.2006 - 07:55 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrecht: Renteneintrittsalter: Schreibtisch räumen mit 65 oder 67?
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Vielfach finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen Formulierungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder dem Erreichen des Rentenalters vorsehen. Ob dies zulässigerweise vereinbart werden darf, hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären. Es befasste sich mit dem Fall eines Journalisten, der die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit vor Gericht durchsetzen wollte. Er war bis 2003 bei einer Verlagsgesellschaft als Redakteur für ein Wochenmagazin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag wurden die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen (sog. Hausbrauch) auf den Arbeitsvertrag angewandt. In diesen war u. a. festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht.
Der Journalist war der Meinung, dass die Vereinbarung der Altersgrenze unwirksam sein. Sein Argument: Er beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deshalb sei auch das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dass er keine gesetzliche Rente bezog lag daran, dass er sich 1994 von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen. Zur Absicherung im Alter hatte er beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Lebensversicherung wurde ihm im Januar 2003 vom Presseversorgungswerk in einer Summe ausgezahlt.
Altersgrenze bei gesetzlicher Altersrente gerechtfertigt
Der klagende Journalist konnte mit seinem Argument die Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht überzeugen. Die Richter urteilten: Die vereinbarte Regelung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Mitarbeiter eine andere Versorgungsform wählt.
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