24.08.2006 - 14:36 - Politik, Recht & Gesellschaft
GmbH-Recht / Geschäftsführer: Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers entfaltet keine Schutzwirkung für Minderheitsgesellschafter
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Was war passiert? Die Kläger sind mit einem Anteil von 20 Prozent Gesellschafter der S & B GmbH. Sie verlangten von dem früheren Geschäftsführer (Beklagter) der mittlerweile insolventen S & B GmbH die Zahlung von Schadensersatz. Hierzu trugen sie vor, dass der Beklagte ohne Absprache mit den übrigen Gesellschaftern einen für die Gesellschaft nachteiligen Vergleich mit einer Bank geschlossen habe. Die Kläger seien von der Bank aus diesem Vergleich für die Verbindlichkeiten der S & B GmbH in Anspruch genommen worden und somit durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten geschädigt worden. Ihre Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.
Der Beklagte haftet auch nicht auf Grund einer Schutzwirkung des Anstellungsvertrags zugunsten Dritter. Zwar hat der BGH im Hinblick auf eine GmbH & Co.KG beziehungsweise stillen Gesellschaft entschieden, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Diese Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von der im Streitfall vorliegenden, da hier lediglich Minderheitsgesellschafter Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.
Zudem kommt nach Ansicht des Gerichts keine deliktische Haftung des Beklagten, zum Beispiel wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht. Hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.
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