28.08.2006 - 08:09 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht: Nichteinhaltung Kündigungsfrist durch Arbeitgeber

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Arbeitnehmer müssen bei Geltendmachung einer zu kurzen Kündigungsfrist nicht die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten.
Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung unwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Diese Drei-Wochen-Frist gilt nicht, wenn sich ein Arbeitnehmer lediglich gegen die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist zur Wehr setzen will. Denn die falsche Berechnung der Kündigungsfrist macht eine Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, als Hauspflegerin beschäftigt. Am 20.1.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 06.02.2004 entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist für die Probezeit.
Mit ihrer am 17.03.2004 erhobenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Fortzahlung ihres Gehalts bis zum 31.03.2004. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2004 beendet habe, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage sei auch nicht verspätet erhoben worden, weil § 4 KSchG nicht für die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist gelte. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts bis zum 31.03.2004, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen erst zu diesem Zeitpunkt beenden konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre Klage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben hat. Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung zwar als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend macht. Die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist macht eine Kündigung jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
Nach diesen Grundsätzen finden die §§ § 4 S.1, 7 KSchG im Streitfall keine Anwendung, da die Klägerin nur die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist und nicht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht hat.
(Quelle: BAG PM Nr.81 vom 15.12.2005)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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