29.08.2006 - 08:05 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrecht: Vertragsstrafe - Übersicherung führt zur Unwirksamkeit
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Damit aber nicht genug: Auch wenn der Verstoß des Arbeitnehmers, der die Vertragsstrafe nach sich ziehen soll, hinreichend präzise beschrieben ist, kann die Vereinbarung dennoch unwirksam sein. So hat das BAG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung eine Vertragsstrafenklausel für hinfällig erklärt, wonach „der Mitarbeiter im Fall eines gravierenden Verstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Bruttomonatsgehalts“ zu zahlen hat. Die genaue Höhe sollte vom Arbeitgeber festgesetzt werden „und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes“ (BAG, Urteil v. 12.8.2005, 8 AZR 65/05).
Aber die Rechtsfolge, also die genaue Strafhöhe, war nicht ausreichend bestimmt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, dass ein Betrag bis zu einem vorher festgesetzten Höchstrahmen später bestimmt wird. Bei „bis zu 3 Gehältern“ ist aber der zulässige Rahmen zu hoch angesetzt. Dies ist eine unangemessene Übersicherung des Arbeitgebers. Auch wenn er später nur ein Bruttomonatsgehalt von dem Mitarbeiter verlangte, so war die Regelung der Höhe an sich bereits unzulässig.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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