29.08.2006 - 15:49 - Politik, Recht & Gesellschaft
Steuerrecht: Ob ein Graphikdesigner künstlerisch oder gewerblich tätig ist muss im Zweifel durch Sachverständigengutachten nachprüfbar belegt sein
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1962 als Graphikdesigner unter der Fa. "XY Werbung" selbständig tätig. Zuvor hatte er an der Werkkunstschule A eine Ausbildung zum Gebrauchs- und freien Graphiker abgeschlossen. Er entwirft graphische Darstellungen zu Werbezwecken und Gesamtkonzepte für Messestände oder Ausstellungen. Je nach Auftrag dienen als Medium Filme, Anzeigen, Plakate, Prospekte oder Plastiken. In der Regel erstellt er drei oder vier Entwürfe, von denen der Kunde einen auswählt. Zum Teil erfolgt anschließend im Rahmen eines weiteren Auftrages die Umsetzung, für die er in der Regel Anzeigen- oder Provisionserlöse erhält.
Der Kläger sah die Erstellung der Entwürfe als künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, während er die Umsetzung als gewerbliche Tätigkeit behandelte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gelangte nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Tätigkeit insgesamt gewerblich sei, da sie den Werbeinteressen der Kunden diene und wegen der Vorgaben der auftraggebenden (Sanitär-)Unternehmen nicht über die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe verfüge.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, es handle sich um eigenschöpferische Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft ausdrücke; die Gestaltungshöhe gehe über gewisse Techniken hinaus. Er reichte beim Finanzgericht (FG) eine Mappe mit Arbeitsproben ein, bei denen es sich vornehmlich um Werbeprospekte handelte, und legte in der mündlichen Verhandlung Fotos weiterer Arbeiten einschließlich zweier Plastiken vor.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es legte die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei zweckfreier Kunst einerseits und Gebrauchskunst andererseits dar (u.a. Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456; vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441). Das FG führte sodann aus, dass die Beurteilung, ob die vom Kläger zu Werbe- bzw. Gebrauchszwecken gestalteten Arbeiten als Kunst i.S. des § 18 EStG eingeordnet werden könnten, besondere Sachkunde erfordere; es legte weiter dar, dass die Senatsmitglieder über die erforderliche Sachkunde verfügten, wie den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache sachkundig erörtert worden sei, zu erkennen gegeben worden sei. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es deshalb nicht bedurft (u.a. Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376, zum Büttenredner).
Die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Arbeiten des Klägers genügten nicht den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle. Zwar seien eine besondere Kreativität des Klägers und hohe technische Fähigkeiten erkennbar; in gewisser Weise seien auch eigenschöpferische Leistungen eingeflossen. Das reiche jedoch nicht aus. Es fehle der für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderliche Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien und Formen seien vorgegeben, ebenso der Zweck; daher sei ein Abstrahieren nur begrenzt möglich gewesen. Die Bindungen durch Produkt- und Gebrauchszweck seien so deutlich prägend, dass keine abstrakte Aussage erkennbar werde. Die Revision sei nicht zuzulassen. Der Senat habe die Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Weiter stehe das FG-Urteil im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1968 I R 25/67, BFHE 92, 336, BStBl II 1968, 543).
Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auch auf Verfahrensfehlern. Das FG habe insbesondere auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, obwohl er, der Kläger, dies in der Klageschrift und in einem weiteren Schreiben beantragt habe. Das Erreichen einer "gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe" könne nur anhand besonderer Sachkunde beurteilt werden. Dazu sei regelmäßig die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich. Bei den Oberfinanzdirektionen (OFD) seien zu diesem Zweck Gutachterausschüsse eingerichtet (Hinweis auf Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 18 Rz. 70).
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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