30.08.2006 - 08:40 - Politik, Recht & Gesellschaft

Gesellschaftsrecht / GmbH-Recht: Die Vor-GmbH muss ihre Handelsregister-Eintragung zeitnah betreiben – anderenfalls entfällt ihre Parteifähigkeit

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Die Parteifähigkeit einer Vor-GmbH entfällt, wenn die Gesellschafter nicht zeitnah die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister betreiben. In einem solchen Fall kann die fehlgeschlagene Vorgesellschaft zwar als BGB-Gesellschaft parteifähig sein, muss dann aber grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten werden. Was war geschehen? Die Klägerin ist im Juli 2003 durch die Gesellschafter gegründet worden und befasste sich mit der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern. Sie trat als Vor-GmbH auf. Zum Geschäftsführer der GmbH wurde S. – einer der Gesellschafter - bestellt. In der Folgezeit zahlten die Gesellschafter weder die vereinbarten Stammeinlagen noch betrieben sie die Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Klägerin schloss einen Versicherungsvertrag ab, zahlte jedoch keine Beiträge. Ein Schadenfall trat ein, die Versicherung, die Beklagte, verweigerte den Versicherungsschutz und kündigte den Versicherungsvertrag wegen des Schadensfalls und wegen unterlassener Beitragszahlung.Die Klägerin hatte zwischenzeitlich auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation ihr Gewerbe abgemeldet. Sie klagte Anfang 2004 auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass die Klägerin mangels Eintragung in das Handelsregister nicht parteifähig sei. Die Klage hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Klage mangels Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig. Zwar könne eine Vor-GmbH Trägerin von Rechten und Pflichten und im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig sein. Allerdings entfällt die Anerkennung als Vor-GmbH aber, wenn die Gesellschaftsgründung fehlgeschlagen ist. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht ausdrücklich aufgeben. Es reicht vielmehr aus, wenn die Herbeiführung der Handelsregister-Eintragung nachhaltig vernachlässigt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gesellschafter die Eintragung nicht zeitnah betreiben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Gründung der Klägerin fehlgeschlagen, weil ihre Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht ernsthaft betrieben haben. Das folgt etwa daraus, dass sie bis zur Klageerhebung weder ihre Stammeinlage erbracht noch einen Antrag auf Eintragung gestellt haben.
Als fehlgeschlagene Vor-GmbH stellt die Klägerin zwar eine grundsätzlich parteifähige BGB-Gesellschaft dar. Diese entfällt aber dann, wenn es nicht zur Gründung kommt und die Klägerin nur von einem Gesellschafter vertreten wird.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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