06.09.2006 - 08:31 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag mit geringfügiger Beschäftigung und Bruttovergütung

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang in einer jüngeren Entscheidung klar gestellt, dass die Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten verstößt (BAG, Urteil vom 01.02.2006 - 5 AZR 628/04). Die Richter vertreten die Rechtsauffassung, dass § 40a Abs. 2 und 5 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in Verb. mit § 40 Abs. 3 EStG den Arbeitgeber nicht verpflichtet, die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung wirtschaftlich zu tragen. Vielmehr ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Bei einer Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist. Das gilt auch für Formulararbeitsverträge. Das bedeutet: Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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