07.09.2006 - 12:04 - Politik, Recht & Gesellschaft
Vereinsrecht: Vereinsvorstand haftet für Steuerschulden
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Die Vorstände eines Fanclubs (eingetragener Verein) anlässlich einer Großveranstaltung zum Vereinsjubiläum eine unstreitig im Ausland ansässige, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Musikgruppe engagiert, dabei die Übernahme sämtlicher gesetzlicher Abgaben durch den Fanclub vereinbart, aber trotz der Größenordnung der Veranstaltung und der vereinbarten Gage (hier: 40000 DM) keine qualifizierte steuerliche Hilfe in Anspruch genommen und daher das erforderliche Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG sowie § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV nicht durchgeführt, so haften sie nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG, § 73g Abs. 1 EStDV bzw. § 55 UStDV für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge. Dass die Vorstände nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich für den Verein tätig waren, ist insoweit unerheblich. Für die auf die nicht abgeführten Abzugsbeträge entfallenden Säumniszuschläge haften die Vereinsvorstände nach § 69 S. 1, 2 AO 1977. Das FG München begründet seine Entscheidung damit, dass Vereinsvorstände als Vertreter des Vereins, auch wenn der Verein gemeinnützig ist, dazu verpflichtet sind, seine steuerlichen Pflichten wahrzunehmen. Tun sie das nicht oder nur unzureichend, können sie für dessen Steuerschulden haften. Das trifft auch Vorstandsmitglieder, die nur ehrenamtlich tätig sind. Diese Erfahrung mussten die ehrenamtlichen Vorstände eines inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Fanclubs machen, die dessen Steuerschulden begleichen mussten.
Ein Fanclub engagierte anlässlich seines 20-jährigen Bestehens ausländische Künstler und verpflichtete sich vertraglich, dass der Veranstalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben trägt. Tatsächlich wurden weder Umsatzsteuer noch Abzugsteuer für die ausländischen Künstler einbehalten bzw. abgeführt. Als das Finanzamt von der Sache erfuhr, nahm es die Vorstände des Vereins durch Haftungsbescheid in Anspruch, denn der Verein war inzwischen zahlungsunfähig geworden. Dagegen wandten sich die Betroffenen mit der Begründung, sie hätten keinerlei Erfahrung mit solchen Veranstaltungen gehabt, seien in steuerlichen Dingen unerfahren und davon ausgegangen, dass sich die Musiker um die steuerlichen Angelegenheiten selbst kümmern würden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg und auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Zu Recht habe das Finanzamt die Vorstände in Anspruch genommen, so das Urteil der Richter am Finanzgericht. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich über ihre steuerlichen Pflichten geirrt haben. Sie hätten als Vertreter des Vereins die Pflicht gehabt, sich darüber unterrichten zu lassen bzw. sich steuerlichen Beistand, wie etwa über einen Steuerberater, zu holen. Davon hatten die Vorstände aber voll und ganz abgesehen und damit die steuerlichen Pflichten des Fanclubs, die sie zu erfüllen hatten, grob fahrlässig verletzt. Dass die Vorstände nicht hauptberuflich sondern nur ehrenamtlich für den Fanclub tätig waren, sei dabei ohne Bedeutung.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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