Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Das Bundesjustizministerium hatte bereits vor einem Jahr einen Entwurf zur Reform des GmbH-Rechts vorgestellt. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nun erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll vor allem die Gründung von GmbHs erheblich erleichtern. Der Gesetzentwurf zielt zugleich darauf ab, die GmbH im internationalen Wettbewerb attraktiver zu machen sowie besonders in Insolvenzfällen gegen Missbräuche zu schützen. Folgende Schwerpunkte sieht das Gesetz vor:Künftig soll das Mindeststammkapital bei der Gründung einer GmbH nicht mehr 25.000 € sondern nur noch 10.000 € betragen. Dadurch sollen besonders Kleinunternehmer und Existenzgründer leichter eine GmbH gründen können. Komplizierte Sachgründungen könnten weniger nötig werden. Wie bisher braucht bei einer Gründung nur die Hälfte des Stammkapitals – künftig 5.000 € – aufgebracht werden. Allerdings sollen dann die aufwändigen Sicherheitsleistungen für den Restbetrag bei Ein-Mann-GmbHs entfallen. Die Registereintragung soll erheblich beschleunigt werden. Bei genehmigungspflichtigen Branchen darf die Genehmigung nachgereicht werden. Nach dem Vorbild des Namensaktienregisters wird eine verbindliche Gesellschafterliste beim Handelsregister geführt. Als Gesellschafter gilt dann nur noch derjenige, der in der Liste eingetragen ist. Dadurch soll der „gutgläubige“ Erwerb von Gesellschaftsanteilen besonders bei älteren GmbHs erleichtert werden. Die GmbH soll ihren Betriebsort auch im Ausland haben können. Allerdings müssen die Gesellschaften einen inländischen Sitz und eine inländische Geschäftsanschrift haben. Die Bestimmungen im Eigenkapitalrecht werden novelliert. Künftig wird es keine Unterscheidung mehr zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen mehr geben. Verbesserungen im Gesellschaftsrecht sollen Missbräuche vermeiden, bei denen sich Gesellschafter oder Geschäftsführer ihrer Verantwortung gegenüber ihren Gläubigern im Krisenfall entziehen. Dazu soll dem Handelsregister eine zustellfähige Geschäftsanschrift zu entnehmen sein bzw. soll die Möglichkeit verbessert werden, eine öffentliche Zustellung zu bewirken. Aus dem gleichen Grund werden künftig bei Führungslosigkeit der GmbH die Gesellschafter dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollte das Unternehmen insolvenzreif sein. (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 29.05.2006,
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