12.09.2006 - 11:50 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrecht: Bei einem Betriebsübergang muss der Betriebserwerber einen bei einem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nach § 615 BGB aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges begründet.Die frühere Betriebsinhaberin war - wie im Übrigen in dem im Tatbestand zitierten Urteil rechtskräftig festgestellt worden ist - mit der Annahme der Leistungen des Klägers in Annahmeverzug. Diesen bei der früheren Betriebsinhaberin eingetretenen Annahmeverzug muss die Beklagte aufgrund des Schutzzweckes des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen Es kann aufgrund des Vorbringens der beweispflichtigen Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen hätte. Um böswilliges Unterlassen handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeit angeboten wird. Dabei erfüllt nach Rechtsprechung des BAG nicht einmal das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt als arbeitssuchend allein das Merkmal des böswilligen Unterlassens. Dieses kann im vorliegenden Fall indes dahin stehen, da der Kläger Leistungen der Arbeitsverwaltung bezog und deshalb der Arbeitsverwaltung als arbeitssuchend zur Verfügung stand. Im Übrigen ist nach Auffassung des BAG der Arbeitnehmer nicht einmal gehalten, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden. Vermittlungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt begründen keine Obliegenheit für den Arbeitnehmer, sich arbeitssuchend zu melden. Nur wenn der Arbeitnehmer Arbeitsangebote ausschlägt oder sie verhindert, ist der böswillig versäumte Erwerb als wirklich gemachter zu behandeln . Will der Arbeitgeber seinen Risiken im Annahmeverzug mindern, so hat er die hierfür erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juni erneut über die Einbeziehungen von AGB zu entscheiden. Danach kann es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.(BGH, I-ZR-75/03, Urteil vom 14.06.2006, Verfahrensgang: OLG Düsseldorf - 18 U 129/02 vom 05.02.2003; LG Mönchengladbach - 10 O 187/01 - 26.4.2002)
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