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Media Markt schlägt zurück - Abmahnwelle gegen kleine Wettbewerber?

28.09.200616:29 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Die Elektrohandelskette Media Markt überzieht derzeit kleine Onlineshops mit Abmahnungen. Betroffene vermuten eine zweckgerichtete Massenabmahnung. Ihr vermutetes Ziel: Lästige Konkurrenten einschüchtern und in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Tätig ist zumeist die Anwaltskanzlei Steinhöfel. Sie versendet im Namen von Media Markt Abmahnungen, die sich vor allem auf Vorschriften der Preisangabenverordnung stützen. Nach diesen Vorschriften sind bei Fernabsatzverträgen nicht nur die Endpreise zu benennen, sondern es ist darüber hinaus ausdrücklich anzugeben, ob zusätzliche Versand- oder Lieferkosten anfallen. Sofern dies der Fall ist, sind sie der Höhe nach zu benennen. Bereits im Jahr 2004 hat Media Markt vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein Urteil erstritten, wonach die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln stehen müssen oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer Nähe zu der Werbung eindeutig auf den Preis mit all seinen Bestandteilen hingewiesen werden muss. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Service ist in jedem Fall nicht ausreichend. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält und beispielsweise im Impressum falsche oder nicht ausreichende Angaben macht, muss als Wettbewerber des Media Markts mit einer Abmahnung rechnen. Dies gilt auch für Konkurrenten, die nicht ausreichend über die Widerrufsrechte beim Onlinekauf informieren. So traf es denn auch einen Berliner Onlinehändler, der wegen angeblich falscher Preisangaben auf einer Preissuchmaschine abgemahnt wurde. Der Gegenstandswert wurde hier mit 50.000 Euro angesetzt, wodurch auf den Händler erhebliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zukommen. Betroffen ist aber nicht nur er. Im Internet finden sich mittlerweile in zahlreichen Foren weitere Betroffene. Sie alle erhielten Abmahnungen im Namen verschiedener Media Märkte, z. B. aus Hamburg oder München. Dabei ist rein rechtlich zumindest strittig, ob sich ein Anbieter von Elektrogeräten unrichtige Angaben in Preissuchmaschinen zurechnen lassen muss. Eine deswegen beim zuständigen Landgericht München hinterlegte Schutzschrift blieb erfolglos. Die einstweilige Verfügung wurde dennoch erlassen. Ein Gerichtstermin vor dem Landgericht Hamburg mit gleicher Fragestellung steht noch aus. Problematisch könnten die Abmahnungen durch den Media Markt-Anwalt auch aus einem anderen Grund sein: So genannte Massenabmahnungen nach § 8 Abs. 4 UWG sind unzulässig. In Internet-Foren wird von betroffenen Händlern auch schnell zu diesem Schlagwort gegriffen. Eine unzulässige Massenabmahnung liegt allerdings erst dann vor, wenn diese von einem Gericht festgestellt wurde. Immerhin können bestimmte Indizien auf eine Massenabmahnung hinweisen: So muss eine Vielzahl von Abmahnungen versandt worden sein. Indizwirkung hat auch, wenn die Abmahnschreiben kein fortlaufendes Aktenzeichen aufweisen und der abgemahnte Sachverhalt allgemein gefasst ist. Auch eine fehlende Originalvollmacht ist ein deutliches Anzeichen. Eine überhöhte Vertragsstrafe und eine Gebührenabrechnung über dem 1,3-fachen der Regelgeschäftsgebühr sind ebenfalls häufig. Die Voraussetzungen einer Massenabmahnung sind vom Abgemahnten zu beweisen. Anbieter von Elektroartikeln und anderen Waren sollten handeln: In jedem Fall sollten eigene Webseiten überprüft werden, um nicht gegen die Preisangabenverordnung und ähnliche Regelungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu verstoßen. Vor allem Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung, den im Internet vorhandenen Abbildungen, den Versandkosten, sowie ein richtiges Impressum und eine Widerrufsbelehrung sind für jeden Online-Händler Pflicht. Gerade bei der Widerrufsbelehrung bestehen hier selbst für private Anbieter Risiken, wenn diese bei eBay in großer Zahl Kleinartikel anbieten. Auch diese Tätigkeit kann von Gerichten als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Der Media Markt-Feldzug für die Wettbewerbs-Gerechtigkeit kann sich für kleinere Unternehmen äußerst negativ auswirken. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten in jedem Fall die Erfolgsaussichten eines Widerspruches gegen eine einstweilige Verfügung geprüft werden. Vor Erlass des Widerspruches ist zudem in Betracht zu ziehen, ob die Unterzeichnung einer Unterwerfungserklärung sinnvoll und günstiger ist.

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