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Neue Hoffnung für Darlehensnehmer der Badenia

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(openPR) Kammergericht Berlin verurteilt die Badenia, einen Käufer einer Immobilie von allen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und die bereits auf das Darlehen geleisteten Beträge zurückzuzahlen

Mit Urteil vom 24.11.2006 verurteilte das Kammergericht Berlin die Badenia Bausparkasse, den Klägern die bereits auf das Darlehen gezahlten Beträge zurückzuerstatten und sie von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag freizustellen. Im Gegenzug müssen die Kläger die finanzierte Schrott-Immobilie an die Badenia übertragen.



Mit dieser Entscheidung folgt das Kammergericht der aktuellen Rechtsprechung des BGH wonach einem Anleger auch Schadenersatzansprüche gegen die Finanzierungsbank zustehen, wenn zum einen ein sog. institutionales Zusammenwirken zwischen Finanzierungsbank und Vermittler vorliegt und zum anderen die Bank einen konkreten Wissensvorsprung hat.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Steffen Liebl, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wurden durch diese –nun rechtskräftige- Entscheidung, die Rechte der Erwerber von sog. „Schrottimmobilien“ deutlich gestärkt.

In dem jetzt entschiedenen Fall wurde zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass die Badenia über einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken beim Erwerb der finanzierten Immobilie verfügte.

Die Bausparkasse musste von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen, da eine erhebliche Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Wohnung bestand.

Eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers liegt nach ständiger Rechtssprechung dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Das Kammergericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Finanzierungsbank über einen konkreten Wissensvorsprung über die aktuellen monatlichen Mietpoolausschüttungen verfügte, ohne darüber zu informieren. Die Finanzierungsbank hat trotz Kenntnis der arglistigen Täuschung durch die Vermittler ihr Wissen nicht preisgegeben.

Ein institutionales Zusammenwirken wird dann bejaht, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer, den beauftragten Vermittlern und der Finanzierungsbank besteht. Von einer ständigen Geschäftsbeziehung kann man dann ausgehen, wenn eine Vertriebsvereinbarung, ein Rahmenvertrag oder konkrete Vertriebsabsprachen stattgefunden haben und wenn der Verkäufer oder Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben, oder wenn unbeanstandet Formulare des Kreditgebers benutzt wurden ( BGH Az. XI ZR 283/03).

Die Entscheidung des Kammergerichts bedeutet für die Anleger einen weiteren Schritt nach vorne. Betroffenen Anlegern wird geraten, eine juristische Überprüfung ihres finanzierten Immobilienerwerbs vornehmen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sam-meln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

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