(openPR) Die Staatsanwaltschaft Halle hat mehrere Kreditkartenunternehmen veranlasst, die Datenbestände von ca. 22 Millionen Kreditkartenkonten zu durchsuchen.
Als "Auskunftsersuchen nach Paragraph 161 Strafprozessordnung" beschreibt die Staatsanwalt das Verfahren. Mithin handelte es sich angeblich rechtlich um eine Zeugenbefragung, für die es nicht mal einer richterlichen Genehmigung bedürfe, und keinesfalls um eine polizeiliche Rasterfahndung, wie am Montag von Pressediensten gemeldet worden war.
Die Staatsanwaltschaft übersieht gerne, dass sich § 161 StPO primär mit Behördenauskünften befasst. Für Banken gilt zwar: Die Bank darf jedoch zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden zulässigen Beschlagnahme in demselben Umfang freiwillig Auskunft erteilen. Für das Durchsehen von 22 Millionen Kreditkartenkonten von Unverdächtigen hätte die Staatsanwaltschaft aber niemals einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erhalten, so dass die Maßnahme tatsächlich ohne Rechtsgrundlage durchgeführt wurde.
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Carsten Hoenig aus Berlin ( www.kanzlei-hoenig.info ), Udo Vetter aus Düsseldorf ( www.lawblog.de ) und Werner Siebers aus Braunschweig ( www.strafjurist.de ) haben Anträge beim Amtsgericht in Halle gestellt, festzustellen, dass diese konkrete Maßnahme rechtswidrig war.
Es kann nicht angehen, dass auf Veranlassung von Staatsanwaltschaften ohne Rechtsgrundlage Millionen von Daten bei Unverdächtigen überprüft werden.








