(openPR) § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV, wonach in Altenheimen mit mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein muss, regelt nicht den konkreten Bedarf eines Heimes an examinierten Pflegepersonal i.S.v. § 6 der Verordnung, so das VG Karlsruhe in einem Urteil vom 10.3.2006 (Az. 1 K 85/06)
Dieser richtet sich gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dabei ist eine Betreuung nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sicherzustellen, die nicht beeinträchtigt werden darf, weil der Heimbetreiber dazu kostenmäßig nicht in der Lage ist.
Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1d6c369e98b7b79d0a0780214a45b16d&nr=6700&pos=4&anz=41
Vgl. ferner das Urteil des VG Karlsruhe v. 21.6.2005 (Az. 6 K 2815/04) mit Blick auf die
Besetzung des Nachtschichtpersonals für ein Altenpflegeheim
Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1d6c369e98b7b79d0a0780214a45b16d&nr=5440&pos=8&anz=41