(openPR) Düsseldorf, 22.03.2007. Das Bundesfamilienministerium will einen Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht akzeptieren, wenn dieser ausschließlich dazu dient, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Das sei der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'steuertip'.
Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elterngelds ist das durchschnittliche Einkommen eines Monats abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben und einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Ehegatten, die beide Arbeitslohn erzielen, haben das Wahlrecht zwischen der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV/IV. Um ein möglichst hohes Nettoeinkommen zu erzielen, sollte also der Partner, der das Elterngeld beanspruchen will, möglichst lange vor der Geburt die Steuerklasse III wählen. Über die Jahreserklärung kann sich das Ehepaar dann zuviel gezahlte Lohnsteuerzahlungen vom Finanzamt wiederholen.
Dem 'steuertip' zufolge ist die Rechtsauffassung des Ministeriums äußerst zweifelhaft und besitzt keine gesetzliche Grundlage. Hinzu kommt, daß durch solch ein Wechselverbot insbesondere der weniger gut verdienende Elternteil deutlich benachteiligt werde. Einen Wechsel in die Steuerklasse IV will das Bundesfamilienministerium jedoch akzeptieren. Denn kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen Nachteile zu übernehmen.
Weitere Informationen:
Uwe Kremer
Pressesprecher 'markt intern'-Verlag
Tel.: 0211/66 98 -199
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