Aushangpflichtige Gesetze
(openPR) Der Arbeitgeber muss Gesetze, seinen Betrieb betreffend, auslegen. Dieses ist in den jeweiligen Gesetzen individuell geregelt.
Z. B. heißt es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter §12 (5):
Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Die einfachste Form, in der Sie Ihren Pflichten nachkommen können, ist ein Aushang mit dem Hinweis auf folgende KOSTENFREIE Internetadresse http://www.aushangpflichtige-gesetze.info oder die direkte Verlinkung in Ihrem Internet.
Hartmut Frenzel
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