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WDR 5 Radiobeitrag zum Thema Patientenverfügung ist als Mitschrift abrufbar

22.06.200713:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: WDR  5 Radiobeitrag zum Thema Patientenverfügung ist als Mitschrift abrufbar
Rechtsanwalt Wagner - Köln
Rechtsanwalt Wagner - Köln

(openPR) Hier der Sendewortlaut als freier Informationstext zum Thema Patientenverfügung:

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von vorgefertigten Formularen, unter anderem im Internet, die den gesetzten medizinischen Willen einfacher abfassen helfen sollen.



Ein Trugschluss wie der Kölner Rechtsanwalt Thilo Wagner warnt: „Grundsätzlich kann ich aus juristischer Sicht vor der Verwendung von Internetformularen oder vorgefertigten Erklärungen nur abraten. Hier besteht immer die Gefahr, dass diese Erklärung von Seiten der Ärzte oder von Seiten der Angehörigen nicht ernst genommen werden, dass es Verständnisprobleme gibt und dass es letztendlich nur eine sehr unreflektierte Entscheidung über die existentiellen Fragen von Leben und Tod ist.“

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung möglichst detailliert formuliert wird. Der allumfassende Wunsch, nicht an Schläuche angeschlossen zu werden, um das Leiden nicht unnötig hinauszuzögern, reicht da nicht. Wie das Dokument letztendlich aussieht, ist zweitrangig.

Der Jurist rät, beim Abfassen seiner Patientenverfügung auch andere Vertrauenspersonen zu Rate zu ziehen. Das können Angehörige sein, der behandelnde Arzt, ein Seelsorger oder eben auch ein Rechtsanwalt. Auf alle Fälle sollte die Patientenverfügung nach Ansicht von Rechtsanwalt Thilo Wagner aber auch eine zweite Unterschrift enthalten: „Ratsam ist auch, dass die Erklärung gegebenenfalls von einem Zeugen unterschrieben wird, der hier nochmal bekundet, dass die Erklärung frei abgegeben worden ist und das der Erklärende noch in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und kundzutun.“

Die Patientenverfügung sollte im Übrigen so hinterlegt werden, dass Dritte auch von der Existenz des Dokuments wissen. Zum Beispiel ist ein Hinweis auf die Verfügung in der Brieftasche sinnvoll. Angehörige sollten darüber informiert werden, dass dieser letzte medizinische Wille überhaupt existiert.

Den Anwalt kann man bitten, die Patientenverfügung in das zentrale Register der Bundesnotarkammer aufnehmen zu lassen. All dies nutzt allerdings erst dann etwas, wenn man sicher sein kann, dass im Ernstfall die Ärzte oder Angehörigen auch die eigene Patientenverfügung respektieren. Aber auch da kann man vorsorgen. Rechtsanwalt Thilo Wagner: “Wichtig ist bei der Patientenverfügung, dass diese gleichzeitig mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird. Das bedeutet, ich lege meinen Willen in der Patientenverfügung vorab schriftlich fest, für den Fall, dass ich aber meinen Willen nicht mehr äußern kann, bevollmächtige ich zugleich eine Dritte Person, die dafür sorgen kann, dass dieser Willen auch durchgesetzt wird. Ich sollte also eine weitere Person bestimmen, die meine Interessen dann auch gegenüber den Dritten wahrnimmt.“

Die Patientenverfügung, darüber sollte man sich im Klaren sein, ist ein Dokument, dass im Zweifelsfall über Leben und Tod entscheiden kann. Deshalb sollte man sich genau überlegen und besser auch mit nahe stehenden Personen beraten, was in diese Erklärung hinein geschrieben werden soll.

Und die eigene Einstellung kann sich im Laufe der Zeit auch wieder ändern. Deshalb rät der Jurist Thilo Wagner: „Es ist auf jeden Fall wichtig, dass die einmal getroffene Patientenverfügung und den hier erklärten Willen regelmäßig zu überprüfen und sich selbst auch noch einmal kritisch zu hinterfragen: Ist das immer noch so? Möchte ich diese Entscheidungen heute immer noch so treffen wie zu dem Zeitpunkt, wo ich diese Erklärung erstmals erstellt habe. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Erklärung mindestens alle zwei Jahre nochmals hervorgeholt wird und genau gelesen und kontrolliert wird. Und wenn ich dann immer noch der Meinung bin, das soll so sein, dann unterschreibe ich noch einmal mit Ort- und Datumsangabe. Dann weiß jede dritte Person, das es aktuell ist. Fehlt dieser zusätzliche Vermerk und ist die Erklärung vielleicht schon sechs, sieben oder acht Jahre alt, dann steigt natürlich die Gefahr, dass Ärzte oder andere Dritte sagen: „Nein! Die Erklärung ist so alt, daran fühlen wir uns nicht mehr gebunden!“.“

(Sendebeitrag Mittagsecho 2007 auf WDR 5 – Redakteur Michael Obermayer)

Rechtsanwalt Thilo Wagner
www.wagnerhalbe.de
Wagner Halbe Rechtsanwälte Köln
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
Telefon: (0221) 460 233 -14
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