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Haften private eBay-Verkäufer für Mängel?

20.07.200710:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Hamburg, 20.07.07 - Private Verkäufer fügen häufig bei ihren eBay-Angeboten den Satz hinzu „Die Gewährleistung ist ausgeschlossen“. Damit wollen Hobby-Händler vermeiden, für Mängel an ihrer Ware zu haften, sofern diese ohne ihr Wissen und nach dem Verkauf auftreten. In den meisten Fällen hat dieser Gewährleistungsausschluss funktioniert – bisher.



Der Jurist Martin Berger hat jetzt eine „undichte Stelle“ in der Rechtsprechung entdeckt: „Gewährleistungsausschlüsse bei eBay sind in den meisten Fällen unwirksam!“, so der Experte für eBay-Recht. „Immense Folgen für den eBay-Handel und eine Welle von Reklamationen sind nicht unwahrscheinlich.“ Viele Käufer könnten von den privaten Händlern beispielsweise eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Oder sie nehmen ihr Recht in Anspruch, vom Vertrag zurück zu treten und in einigen Fällen sogar Schadenersatz zu fordern. Dies gelte auch für längst abgeschlossenen Auktionen für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Der Grund ist, Martin Berger zufolge, die „AGB-Problematik“: Viele private Anbieter versteigern mehrmals bei eBay und erklären jedes Mal, dass sie für Mängel an der Ware nicht haften. Sobald aber ein Verkäufer den Gewährleistungsausschluss mehrfach benutzt, könne dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gewertet werden.

Was die Meisten nicht wissen: Bei AGBs sind ganz bestimmte Vorschriften zu beachten. Private Händler könnten zwar weiterhin ausschließen, dass die Käufer Rechte aus Nachlieferung, Reparatur, Minderung etc. geltend machen können. „Die Verkäufer müssen jedoch ausdrücklich formulieren, dass Sie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grobem oder vorsätzlichem Verschulden haften“, erklärt Berger. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 309 Nr. 7 a, b BGB und sei damit komplett unwirksam. Über das Bewertungsportal bei eBay können Käufer relativ einfach nachweisen, dass ein Verkäufer mehrmals die Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Bergers These wird derzeit in juristischen Fachkreisen intensiv diskutiert. „Da hat jemand ein Rechtsproblem erkannt, das schon lange unter der Oberfläche brodelt“, bestätigt Dr. Rico Kauerhof, Rechtsanwalt und Experte für Internet-Recht in einer Leipziger Kanzlei. „Wer als privater Verkäufer eine vollständige und korrekte Gewährleistungsbeschränkung angibt, dürfte in Zukunft aber keine Probleme mit Reklamationen haben.“

Den juristisch einwandfreien Wortlaut sowie die Auswirkungen eines Schadenseintrittes beschreibt Martin Berger ausführlich in seinem neu erschienenen Buch „eBay-Recht – Der Praxisratgeber für Käufer und Verkäufer“.

Verlag für Verbraucher-Informationen (VVi)
ISBN: 978-3-938474-52-1.
Preis: 14,95 Euro

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