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Knöllchen aus dem Urlaubsland nicht einfach beiseite legen

02.08.200713:20 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) Post aus dem Urlaubsland ist nicht immer ein Grund zur Freude. Oft sind es teuere Grüße, die da im Briefkasten landen. Denn die Bußgelder für Temposünden, Rotlichtverstöße oder andere Verkehrsdelikte liegen in vielen Ländern deutlich höher als in Deutschland. Müssen hier zu Lande bei mehr als 20 km/h zuviel auf dem Tacho nur bis zu 35 Euro berappt werden, hätten Schweizer Behörden gerne mindesten 110 Euro, die Italiener verlangen mindestens 150 Euro, die Ungarn bringen es auf bis zu 240 Euro und Norwegen hält mit mindestens 395 Euro den schmerzhaften Rekord.

Wer das Glück hatte, nicht gleich vor Ort tief in die Urlaubskasse greifen zu müssen, steht jetzt vor der Frage, wie er mit der Zahlungsaufforderung umgeht. „Die Betroffenen sollten, wenn sie sich zu Unrecht belangt fühlen, auf jeden Fall sofort Widerspruch gegen einen solchen Mahnbescheid einlegen“, rät der auf Verkehrsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Zum einen könnten sie sich nur im Reiseland selbst gegen den Tatvorwurf zur Wehr setzen. Zum anderen werde voraussichtlich Ende 2007 der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland umgesetzt. „Dann können Geldbußen und –strafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden“, warnt Demuth, „und es ist noch nicht klar, ob dies auch für zurückliegende Verkehrsverstöße gelten wird!“

Die bisherige Praxis, solche Bescheide, wenn sie nicht gerade aus Österreich kommen, mit dem bereits jetzt ein Vollstreckungsabkommen besteht, gelassen zur Seite zu legen, dürfte damit ein Ende finden. Denn bisher galt für „Zahlungsmuffel“ nur eine erneute Einreise in die Schweiz oder die Niederlande als sehr kritisch, da beide Länder zentrale Fahndungsdateien führen. Hinsichtlich der Schweiz wird zudem erwartet, dass parallel zur EU-Regelung auch die deutsch-schweizerischen Vollstreckungsregeln in Kraft treten. „Als Trost bleibt dann nur noch, dass im Ausland begangene Verkehrsverstöße keine Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister nach sich ziehen“, betont Demuth.
Infos: www.cd-recht.de

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