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§ 66a TKG: Achtung Internetbetreiber - Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten unbedingt kontrollieren

03.09.200715:19 UhrIT, New Media & Software
Bild: § 66a TKG: Achtung Internetbetreiber - Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten unbedingt kontrollieren
Datenschutz-AGentur Ltd.
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(openPR) Internetdienstleister und –Shops ermöglichen den Kontakt für ihre Kunden oftmals mit Mehrwertdienste-Rufnummern (0180, 013…, 0700), deren Nutzung mit zusätzlichen Gebühren und Kosten verbunden ist. Durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften trat ab 01.09.2007 eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit weitreichenden Folgen für die Anbieter und ihre Informationspflichten in Kraft. Aus dem Gesetzestext: wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
Wir gehen davon aus, dass ein Sternchenhinweis für die Preisinformation nicht ausreichend ist. Ferner befürchten wir dass bei Missachtung entsprechende Abmahnungen von Mitbewerbern und Trittbrettfahrern nicht lange auf sich warten lassen. Bringen Sie daher Ihre schriftlichen Publikationen, als auch Ihre Internetseiten auf den neuesten Stand!

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