(openPR) DIHK unterstützt Musterprozess zur „Widerspruchsbelehrung“
Seit Jahren werden gewerbliche Händler im Internet von Abmahnungen zur sogenannten Widerspruchsbelehrung bedroht, obwohl sie gegenüber ihren Kunden den gesetzlich vorgeschriebenen Mustertext verwenden. Umstritten ist dabei, in welcher Form die Online-Käufer auf ihr 14tägiges Rückgaberecht hingewiesen werden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat daher die Anwaltssozietät BOEHMERT & BOEHMERT beauftragt, einen Musterprozess zu führen und möglichst beim Bundesgerichtshof (BGH) eine höchstinstanzliche Klärung herbeizuführen. Ziel ist es, in diesem inzwischen bedeutenden Handelssegment die anhaltende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Mit der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beim Landgericht Berlin wird in den nächsten Wochen gerechnet, die schriftliche Klageerwiderung wurde nun durch Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, Partner bei BOEHMERT & BOEHMERT, eingereicht.
Hildegard Reppelmund, Leiterin des Referats Wettbewerbsrecht beim DIHK: „Seit geraumer Zeit werden redliche Händler im Internet von Abmahnungen bedroht, obwohl sie exakt den Mustertext zur Widerrufsbelehrung verwenden, den das Gesetz vorschreibt. Nach verwirrenden und widersprüchlichen Urteilen verschiedener Gerichte wollen wir nun möglichst zügig beim BGH klären lassen, ob sich Händler und Kunden auf die gesetzlichen Formulierungen verlassen können. Der Handel im Internet wird schon viel zu lange durch das Abmahnunwesen belastet.“
Rechtlich ist umstritten, ob der Mustertext zur Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoVO bei einer Verwendung für verbindliche Online-Angebote, z.B. auf eBay, wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist. Dennoch werden immer wieder Händler, die diesen Mustertext im Internet verwenden, mit Hinweis auf angebliche Verstöße gegen das UWG abgemahnt.
Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann: „Wir wollen beim BGH die praxistaugliche und faire Lösung, die das Gesetz vorsieht, absichern lassen. Bei einem Vertragsabschluss etwa bei eBay gibt es praktisch gar keine andere Möglichkeit, den Käufer über sein Rückga¬berecht zu informieren. Man weist ihn vor dem Anklicken des Buttons ‚Sofort Kaufen’ auf dem Bildschirm darauf hin. Da diese Informationen zudem gespeichert werden kann und vom Käufer auch ausdruckbar sind, erfüllt diese Form der Widerrufsbelehrung nach unserer Auffassung alle Anforderungen. Der Verkäufer auf solchen Internet-Handelsplattformen kennt den Käufer naturgemäß gar nicht und könnte ihn daher auch nicht in noch individuellerer Form vor Kauf informieren. Selbst wenn das Muster den rechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, stellt sich aber noch eine andere Frage: Liegt nicht eine unbeachtliche Bagatelle vor, wenn sich ein Unternehmer auf die amtlichen Formulierungen verlässt? Auch das wollen wir beim BGH klären.“
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Berlin geht es um den Verkauf afrikanischer Kunstgegenstände im Wert von 18,50 EUR („Lustige Kantenhocker aus Holz – Elefant, Löwe, Nashorn“). Der Verkäufer war wegen angeblichen Verstoßes gegen das UWG abgemahnt worden. Das Landgericht Berlin hatte einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt, das Kammergericht hat dem in der Beschwerdeinstanz widersprochen und die Einstweilige Verfügung erlassen. Nun wurde das Hauptsacheverfahren beim Landgericht eröffnet. Der DIHK strebt eine Sprungrevision zum BGH an, um eine schnelle höchstrichterliche Klärung im Sinne aller Beteiligten im Internethandel zu erreichen.
Die Klageerwiderung kann unter www.boehmert.de/Widerrufsbelehrung eingesehen werden.








