20.12.2007 - 17:43 - Politik, Recht & Gesellschaft

Keine schrifliche Vollmacht im Strafprozess

Pressemitteilung von: Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS )
Ein Dauerbrenner, geschaffen für die Ewigkeit und immer wieder Keimzelle für völlig überflüssige Auseinandersetzungen bei Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitensachen, die Frage, ob von dem Verteidiger die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden kann. Die eindeutige Antwort ist und bleibt seit mehreren Jahrzehnten eindeutig: Nein!

Von der Verteidigervollmacht zu unterscheiden ist die Vertretungsvollmacht, eine solche ist in schriftlicher Form notwendig in den Fällen von § 234, 329 I, § 350 II 1, § 387 I und § 411 II StPO.

Für die allgmeine Verteidigervollmacht gilt nicht nur, dass eine schriftliche Vorlage nicht verlangt werden kann, im Gegenteil, die freiwillige schriftliche Vorlage durch den Verteidiger wäre ein schwerer Kunstfehler (siehe tinyurl.com/3e57hv ).

Bei dem Nachweis der Verteidigervollmacht ist eine Form nicht vorgeschrieben ( Löwe-Rosenberg StPO 26. Auflage 2007, § 138 Rdn. 13; Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, Vor § 137 Rdn. 9; BayObLG wistra 2002, 160; LG Cottbus Strafo2002, 233).

Die Wirksamkeit er Verteidigerstellung hängt daher nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ab. Es genügt grundsätzlich, dass der Verteidiger seine Bevollmächtigung glaubhaft macht, z.B. durch anwaltliche Versicherung.

Deshalb sollten sich Verteidiger von irgendwelchen nassforschen Amtsinhabern nicht zwingen lassen, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, denn das kann den Verzicht auf wirksame Verteidigungsmöglichkeiten bedeuten.

Autor: RA Werner Siebers, Braunschweig

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