(openPR) Oftmals zieht nach der Trennung der sorgeberechtigte Elternteil mit dem gemeinsamen Kind weg an einen entfernten Ort. Will der andere Elternteil (meist der Vater) den Kontakt mit seinem Kind aufrechterhalten, muss er weite Wege und damit hohe Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung, ggf. auch für Flüge und Mietwagen in Kauf nehmen. Die Frage ist, ob diese Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und zur Kontaktpflege mit dem Kind steuerlich absetzbar sind.
Nach bisheriger Rechtsprechung wurden solche Aufwendungen nicht steuermindernd anerkannt, weil sie mit dem halben Kinderfreibetrag bzw. dem zivilrechtlichen Ausgleich abgegolten sind. Das Kindergeld erhält zwar der betreuende Elternteil (meist die Mutter), doch der Vater kann seine Unterhaltszahlungen um die Hälfte des Kindergeldes vermindern.
Große Hoffnungen hatte kürzlich das Finanzgericht Hessen geweckt, das erstmals die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte (Hessisches FG vom 20.2.2006, EFG 2006 S. 1249).
Begründung: Aufgrund des neuen Kindschaftsrechts ab 1998 ist nun jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt, und auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspricht eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB). Da die Regelungen über die elterliche Sorge - gleichgültig, welcher Elternteil das Sorgerecht hat - aber nun eine gesetzliche Umgangspflicht schaffen, erwachsen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Aufwendungen für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.
Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil alle Hoffnungen der geplagten Väter wieder zunichte gemacht: Die Richter entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nach wie vor nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (BFH-Urteil vom 27.9.2007, III R 28/05).
Nach Auffassung der BFH-Richter gibt das neue Kindschaftsrecht ab 1998 keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Auch wenn nun jeder Elternteil die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, mögen die Umgangskosten zwar zwangsläufig sein, sie sind aber deswegen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Es sei weder außergewöhnlich, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, noch seien die dadurch bedingten Besuchskosten außergewöhnlich. Dies gelte auch dann, wenn das Kind im Ausland lebt und deshalb sehr hohe Besuchskosten entstehen. Im Urteilsfall hatte ein Vater seine drei bei der Mutter lebenden Kinder in den USA besucht und dabei Kosten für Flug, Hotel und Mietwagen in Höhe von rund 16 000 EUR gehabt.
STEUERRAT: Ein kleiner Hoffnungsfunke bleibt: Trotz dieser äußerst enttäuschenden BFH-Entscheidung ist die Steuerfrage noch nicht endgültig geklärt. Denn vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aktenzeichen: 2 BvR 1849/04). Sehen Sie sich in vergleichbarer Lage, sollten Sie die Kosten für den Umgang mit Ihren getrennt lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend machen, bei Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhenlassen beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Weitere Informationen bekommen Sie im Internetportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik "Scheidung" im Beitrag "Kosten für Umgang mit den Kindern steuerlich absetzbar?"