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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 30.01.2008

31.01.200816:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 30.01.2008
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München

(openPR) Ein schwarzer Tag für den neuen Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland

Verwaltungsgericht Schleswig sieht - wie die EU-Kommission - EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor.

Schleswig, 31.1.2008: Der 30. Tag im neuen Jahr 2008 war aus rechtlicher Sicht sicherlich kein guter Tag für die Verfechter des einige Wochen jungen Glücksspielstaatsvertrages. Denn: An diesem Mittwoch wurde das junge Vertragswerk nicht nur gleich auf europäischer Ebene durch die Europäische Kommission scharf attackiert, auch das VG Schleswig sieht - wie die


EU-Kommission - EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor.

Verhandelt wurde in Schleswig die Klage eines Online-Sportwettenanbieters aus Gibraltar, der - vertreten durch die Kanzlei Hambach & Hambach - in diesem Fall die Anerkennung seiner europäischen Genehmigung auch für das Land Schleswig-Holstein feststellen lassen will, da er sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen kann.

Hintergrund: Nach dem Europäischen Gerichtshof gilt die Dienstleistungsfreiheit auch für Angebote auf dem Glücksspielmarkt. Allerdings ist eine Beschränkung dieser Freiheit möglich, vorausgesetzt sie erfolgt aus Gründen des Allgemeinwohls und die getroffenen Maßnahmen sind geeignet und verhältnismäßig. Das Land Schleswig-Holstein beruft sich auf die im Glücksspielstaatsvertrag festgehaltenen Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes. Das private Sportwettenunternehmen wendet hingegen ein, dass der Glücksspielstaatsvertrag in erster Linie die fiskalischen Interessen der Länder absichern soll und ferner keine kohärente und systematische Regelung schaffen kann. Gerade der besonders suchtrelevante Bereich der Automatenspiele ist nicht von der neuen Regelung betroffen. Selbst bei isolierter Betrachtung der Sportwetten fehle es zudem an einer kohärenten Regelung, da (Internet-)Pferdewetten weiterhin nach der bundesgesetzlichen Regelung liberalisiert bleiben. Letztlich liegt nach den aktuellen Erhebungen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (Jahrbuch Sucht 2008) die Suchtgefahr bei Lotterien bei 0,0%. „Es könne kaum aus Gründen des Spielerschutzes ein Monopol gerechtfertigt werden, wenn die Gefahr der monopolisierten Bereiche nahe Null liegt und die tatsächlich gefährlichen Glücksspielangebote liberalisiert bleiben“, so Rechtsanwältin Münstermann von der Kanzlei Hambach & Hambach. „Die Vorlage zum EuGH ist eine so konsequente wie richtige Entscheidung des VG Schleswig und selbstverständlich im Interesse unserer Mandantin“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach, Mitbegründer der Kanzlei Hambach & Hambach.

Das VG Schleswig fragt den EuGH, ob eine kohärente und systematische Beschränkung des Sportwettenmarktes auch dann möglich ist, wenn suchtrelevante Bereiche aus der Regelung - hier dem Glücksspielstaatsvertrag - ausgenommen werden:

„Die Kammer hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen.“

(Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 30.1.2008)

Die Bedenken des VG Schleswig werden offensichtlich von der Europäischen Kommission geteilt, indem sie mit ihrer Pressemitteilung vom 31.1.2008 auf folgende Überlegung abstellt:

„In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.“

(Quelle: Pressemitteilung der Kommission IP/08/119
Link:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/119&type=HTML&aged=0&lan
guage=EN&guiLanguage=en)

Damit wankt der Glücksspielstaatsvertrag, der bereits einen Monat nach seinem Inkrafttreten nicht nur durch die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren, sondern auch durch die Vorlage nationaler Gerichte den EuGH beschäftigen wird. Der 30.1.2008 wird zwar nicht der letzte schwarze Tag für das junge Monopol gewesen sein, allerdings der Tag, der den Anfang vom Ende des neuen Glücksspielstaatsvertrags eingeläutet hat.

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