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Schnellschuss Selbstanzeige bei möglicher Steuerhinterziehung

20.02.200813:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schnellschuss Selbstanzeige bei möglicher Steuerhinterziehung
Rechtsanwälte Leipold & Coll. München
Rechtsanwälte Leipold & Coll. München

(openPR) Die gegenwärtigen Ermittlungen gegen den nunmehr ehemaligen Post-Vorstand Klaus Zumwinkel haben eine Welle von Selbstanzeigen ausgelöst, die zum Teil auf Angst vor der Entdeckung zum Teil wohl aber auch auf Unkenntnis der Regelung des § 371 Abgabenordnung beruhen.



Wer den zuständigen Stellen gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt, die Finanzbehören über ebensolche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Viele Prozesse enden mit Geld- bzw. Bewährungsstrafen, denn das Strafmaß richtet sich neben den Motiven des Täters auch nach der hinterzogenen Summe. Die Tat verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, steuerrechtlich kann ein Täter zehn Jahre lang belangt werden.

Durch die in § 371 AO geregelte Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige, hat der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde zu berichtigten, zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen und die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. In diesem Fall normiert das Gesetz die Straffreiheit. Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen.

Im Gegensatz zum strafrechtlich relevanten Rücktritt muss die Selbstanzeige nicht freiwillig erfolgen - so wird der Täter auch dann straffrei, wenn die Selbstanzeige aus Angst vor Entdeckung erstattet wird. Jedoch ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich oder kommt in der Regel zu spät, wenn entsprechend des § 371 Absatz 2 Abgabenordnung

1.
a. der Amtsträger (Prüfer) bereits erschienen ist,
b. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Verfahrens wegen
der Tatbekanntgegeben wurde oder

2. die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger
Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die unter Nr. 1. dargestellten Sperren weisen schon diverse Auslegungsmöglichkeiten auf. So ist der Begriff „Erscheinen des Amtsträgers“ (1.a.) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist. Wird die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt, lebt die Möglichkeit zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf.

Die Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (1.b.) tritt ein, sobald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der Inhalt der Einleitung bestimmt dabei den Umfang der Sperrwirkung.

Der unter 371 Abs. 2 Nr. 2 AO normierte Sperrgrund erregt aktuell die Gemüter, denn war die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt und wusste der Täter dies oder hätte der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen müssen, ist eine Straffreiheit nicht möglich und die verspätete Selbstanzeige könnte allenfalls strafmildernde Wirkung haben.

Dabei ist die bevorstehende Tatentdeckung gerade noch keine Tatentdeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme. Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, dass der Täter aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Behörde von einer Steuerhinterziehung erfahren hat. Daher reicht es eben nicht aus, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerverkürzung vorliegen müsse, den Tatverdacht bejaht und anschließend Ermittlungen aufnimmt. Der bloße Anfangsverdacht gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung reicht nicht aus. Der Tatverdacht muss sich vielmehr in der Weise konkretisiert haben, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben sei. Die Sperrwirkung kann nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits der konkrete Geschehensablauf der Hinterziehung unmittelbar wahrgenommen wurde. Die grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens genügt nicht.

Eine Selbstanzeige ist nicht deshalb unwirksam, weil der Täter irrtümlich glaubt, dass seine Tat bereits entdeckt sei. Umgekehrt kann auch ein Steuerhinterzieher sich nicht darauf berufen, dass er von einer Nichtentdeckung seiner Steuerhinterziehung ausgegangen sei, wenn die Tat objektiv bereits entdeckt ist und der Täter damit jedenfalls bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.


Auch wenn die Selbstanzeige nach einer Steuerhinterziehung die besondere Chance eröffnet, trotz Straftat wieder Straffreiheit erlangen zu können, sollte gerade in Anbetracht der derzeitigen Situation nichts übereilt werden. Voreiliges Handeln könnte hier, etwas überspitzt ausgedrückt, zu einem Griff in ein fallendes Messer führen. Denn wer bereits überführt wurde oder mit einer Überführung als Täter rechnen muss, kommt nicht mehr in den Genuss der Straffreiheit. So könnte eine übereilte Selbstanzeige mehr Schaden anrichten, als ursprünglich beabsichtigt. Aber selbst nach einer Selbstanzeige kann bestritten werden, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Selbstanzeige ist nicht von vornherein als strafrechtliches Geständnis zu bewerten und kann lediglich vorsorglich erstattet worden sein, obwohl es in Wirklichkeit bereits am objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung fehlt. Im Einzelfall sind die konkret zu berücksichtigenden Umstände einer individuellen Prüfung zu unterziehen.

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