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Kauf von Beweisen im Fall Liechtenstein als staatliches Zukunftsmodell?

20.02.200819:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kauf von Beweisen im Fall Liechtenstein als staatliches Zukunftsmodell?
Rechtsanwälte Leipold & Coll., München
Rechtsanwälte Leipold & Coll., München

(openPR) Kann sich das Gericht bei der Urteilsfindung im Steuerstrafverfahren auf Beweismittel stützen, deren Erlangung den Tatbestand der Hehlerei verwirklichen? Sind der Staat und seine handelnden Organe nicht an Recht und Gesetz gebunden? Der aktuelle Fall der Steuerhinterziehung durch Vermögensverlagerung ins Königreich Liechtenstein wirft erhebliche Probleme auf.



Moralisch betrachtet kann gestritten werden, wie das Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes BND, der für die Steuerdaten bis zu fünf Millionen Euro gezahlt hat, zu bewerten ist. Während das Bundesfinanzministerium den Erwerb der gestohlenen Daten als Abwägungsfrage verteidigt, da angeblich nur so Steuerkriminalität wirksam bekämpft werden kann, erfüllt dieser Erwerb rechtlich den Straftatbestand der Hehlerei bzw. den der strafbaren Verwertung fremder Geheimnisse, sofern man die Handlungen nur nach deutschem Recht bewertet.

Während im Rechtssystem der USA in einem solchen Fall die sogenannte fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin gilt, wonach aufgrund eines Verfahrensverstoßes indirekt erlangte (weitere) Beweisergebnisse auch stets einem Verwertungsverbot unterliegen, weil sonst der Zweck der Beweisverwertungsverbote unterlaufen werden könnte, wird diese Doktrin im deutschen Recht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diskutiert und im Grundsatz zu Unrecht abgelehnt, da in Deutschland sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei verpflichtet sind, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln. Dennoch erkennt die Rechtsprechung eine Fernwirkung bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung (Art. 1 § 7 Abs. 3 G10-Gesetz) an, da gerade diese Vorschriften die Grenze zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ziehen und ihre Restriktionen auf staatliche Nichtkenntnis angelegt sind.

Aber ist die Verwertung von Ergebnissen aus rechtswidrig erlangten Beweismitteln tatsächlich ohne Weiteres möglich? Inwieweit Ermittlungsergebnisse, die aufgrund eines unverwertbaren Beweismittels erlangt wurden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wird kontrovers diskutiert. Verneint wird dies zum Teil mit dem Verweis auf kriminalpolitische Gründe. Danach wäre es unhaltbar und nicht mit der materiellen Gerechtigkeit vereinbar, wenn der faktisch überführte Täter sehenden Auges freigesprochen werden würde. Andererseits wird - mit Blick auf den Sanktionsgedanken - eine Fernwirkung mit dem Argument bejaht, dass den Strafverfolgungsbehörden der Anreiz zu rechtswidrigem Verhalten genommen werden muss, auch wenn so durch einen begangenen Verfahrensverstoß das gesamte Strafverfahren "lahmlegt“ werden würde. Vermittelnd betrachtet könnte eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und der schwere der verfolgten Tat in Ansatz gebracht werden. Hier wäre schließlich auf eine genaue Einzelfallbetrachtung abzustellen.

Die gesamte Angelegenheit hat somit nicht nur politische Brisanz, denn wird die Verwertung der weiteren Beweise zugelassen, so könnten Fälle, in denen finanzschwache Mitarbeiter geheime Daten an staatliche Organe weitergeben, Schule machen. Da sich der Staat das Handeln seiner Organe zurechnen lassen muss, ist der Tatbestand der Anstiftung zu einer Straftat erfüllt, der mit fiskalischen Gründen sicher nicht zu rechtfertigen ist.

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