(openPR) Das Landesarbeitsgericht Mainz hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung aus Dezember 2007 klarstellend zur Voraussetzung der Schriftform im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Kündigungserklärungen durch Dritte Stellung genommen (LAG Mainz, Urteil vom 19.12.2007, Az.: 7 Sa 530/07).
Hintergrund war eine Situation, wie sie in tausenden deutscher Betriebe tagtäglich vorkommt: Angestellte unterzeichnen Erklärungen ihrer Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen mit dem Kürzel „i.A.“
In dem vom Landesarbeitsgericht Mainz entschiedenen Fall hatte die Mitarbeiterin eines Speditionsbetriebes auf entsprechende Weisung ihres Arbeitgebers hin ein an einen anderen Arbeitnehmer gerichtetes fristloses Kündigungsschreiben ebenfalls mit dem Kürzel „i.A.“ unterzeichnet.
Gemäß § 623 Abs. 1 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform. Nach der gesetzlichen Definition dieses Formerfordernisses muss hierfür die entsprechend formgebundene Erklärung entweder von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (vgl. § 126 Abs. 1 BGB).
Da die Mitarbeiterin die Kündigungserklärung indes lediglich mit dem Kürzel „i.A.“ unterzeichnete, und sich aus der fraglichen Erklärung nicht explizit ergab, dass die mit „i.A.“ zeichnende Mitarbeiterin im Namen bzw. in Vertretung des Arbeitgebers handelte bzw. handeln sollte, war die Schriftform der Erklärung nicht gewahrt.
Die Unterzeichnung mit dem Kürzel „i.A.“ ist nur dann ausreichend für die Wahrung der Schriftform des § 623 Abs. 1 BGB, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die unterzeichnende Person als Vertreterin des die Kündigung aussprechenden Arbeitgebers handelt. Hierzu ist erforderlich, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Dieses Vertreterhandeln muss jedoch erkennbar sein bzw. sich aus der Erklärung ergeben.
Die Arbeitsrichter stellten klar, dass durch das Kürzel „i.A.“ eindeutig auf eine Auftragsverhältnis hingewiesen wird. („i.A.“ = im Auftrag). Bei einem solchen Auftragsverhältnis handelt der Auftragnehmer jedoch nicht im eigenen, sondern auf Weisung im fremden Namen. Handeln im fremden Namen führt jedoch dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber (Arbeitgeber) zu beachten ist, nicht erfüllt werden kann, da der mit der Unterzeichnung Beauftragte (Auftragnehmer) ja im eigenen und nicht (in Vertretung) des Arbeitgebers in dessen Namen handelt (LAG Mainz, Urteil vom 19.12.2007, Az.: 7 Sa 530/07).
Fazit:
Eine mit dem Kürzel „i.A.“ unterschriebene Kündigung wahrt regelmäßig nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 623 Abs. 1 BGB.
Aus Sicht des Arbeitgebers ist zwingend darauf zu achten, dass die Kündigung ausdrücklich in Vertretung des Arbeitgebers unterzeichnet wird.
Dabei ist dem Arbeitgeber zu raten, (soweit die unterzeichnende Person nicht bereits selbst zur Aussprache von Kündigungen berechtigt ist) die mit der Unterzeichnung der Kündigungserklärung betraute Person mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auszustatten, um auch im Streitfall zweifelsfrei den Nachweis der Vertretung des Arbeitgebers führen zu können.












