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Firmengründung im Ausland immer noch besser - GmbH-Reform (oder was daraus geworden ist)

(openPR) Der Bundesrat hat am 19. September das von dem Bundestag beschlossen Gesetz zur GmbH-Reform - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) - gebilligt. Nach seiner Ausfertigung kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und voraussichtlich am 1. November 2008 in Kraft treten.



Damit stehen u. a. folgende „Änderungen“ fest:

• Das Mindest-Stammkapital bei einer GmbH bleibt bei 25.000 €.

• Es wird eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) ohne Mindest-Stammkapital eingeführt; die Gründung muss nur noch durch einen Notar protokolliert werden.

• Der Verwaltungssitz einer GmbH kann ins Ausland verlegt werden. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.

Bei der Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine Unterform der GmbH mit einem Mindeststammkapital von 1 EUR. Der oder die Gesellschafter sind gesetzlich verpflichtet, jährlich 25 % des Gewinns in eine Rücklage einzustellen, um so Stück für Stück Eigenkapital anzusparen bis die Höhe des Stammkapitals von 25.000 EUR erreicht ist. Erst dann wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Dabei darf folgendes nicht unberücksichtigt bleiben:

• Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht zur Rücklagenbildung macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig nach § 64 GmbHG.

• Diese Pflicht muss überwacht werden, so dass es zu einem „gläsernen Unternehmer“ kommt. Der Geschäftsführer hat Finanzbehörden ständige Einblicke in seine Geschäfte und damit natürlich auch in seine Entscheidungen zu geben.

• Jeder Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) hat neben dem Geschäftsführer die Pflicht, bei einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

• Die Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) ist aufgrund des Mindestkapitals von 1 EUR genau derselben Kritik ausgesetzt wie die Limited.

Alternative: Sarl?
Diese Probleme bestehen bei der Sarl nicht. Die Sarl hat wie die Limited die gleichen Vorteile gegenüber der GmbH:

• Die Höhe des Stammkapitals ist nicht festgelegt.
• Der Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden.
• Die Gründung ist innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen vollzogen

Die Sarl hat aber auch gegenüber der Limited erhebliche Vorteile:

• Die Sarl wurde 1925 in Anlehnung an das deutsche GmbH-Recht geschaffen. Somit sind die Vorschriften geläufig und nicht fremd wie im englischen Recht. Der Beratungsaufwand ist daher weitaus geringer und somit auch dessen Kosten.

• Es muss keine unbekannte dritte Person (company secretary) eingesetzt werden. Somit fallen auch keine Kosten für den company secretary an.

• Die Sarl wird - genau so wie eine GmbH – nicht bei einer Pflichtverletzung im Handelsregister gelöscht.

• Gewinne können im Gegensatz zur Limited uneingeschränkt ausgeschüttet werden.

• Es besteht für den Geschäftsführer keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

• Die Haftung des Geschäftsführers ist vergleichbar wie im deutschen Recht und nicht so streng und weitgehend wie im englischen Recht.

• Es besteht bei der Sarl keine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter wie bei der Limited.

• Das Image einer Sarl ist allgemein besser als bei einer Limited.

Die Sàrl eignet sich für alle geschäftliche Tätigkeiten in Deutschland, Frankreich und in allen andern EU-Ländern im Bereich des Handels, Handwerks, Industrie und der Dienstleistungen.

Außerdem kann die Sàrl genau so eingesetzt werden wie die deutsche GmbH als Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) einer Kommanditgesellschaft (KG), welche dann als Sàrl & Co. KG bezeichnet wird.

Auch Fachleute beurteilen die Alternative zur Limited:

„Die Limited ist schließlich nicht die einzige attraktive Gesellschaftsform in Europa. Es erstaunt eigentlich, dass man in Deutschland nicht schon die sehr viel näher liegende französische Sarl, die ähnliche Vorzüge bietet, entdeckt hat“,

so Dieter Möllering, Leiter der Abteilung Recht im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer im Internet veröffentlichten Stellungnahme zur GmbH-Reform.

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