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Anleger muss Verkaufsprospekt nicht beachten, sondern darf auf Aussagen des Anlageberaters vertrauen

09.08.201011:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung sich auf die Seite geprellter Anleger gestellt. Mit seinem Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 stellt der BGH klar, dass ein Anleger nicht ohne weiteres grob fahrlässig handelt, wenn er, ein ihm von einem Anlageberater überlassenes Verkaufsprospekt nicht durchliest und aus diesem Grunde nicht feststellt, dass der Anlageberater ihn über die Risiken und die Funktionsweise der zum Erwerb empfohlenen Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt hat.


Dies hat zur Folge, dass Anleger in vielen Fällen auch noch nach Jahren nach Erwerb von Wertpapieren (z.B. Zertifikate, Aktienfonds) oder geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) erfolgreich Schadensersatz im Falle einer Falschberatung erstreiten können, auch wenn ihnen der Verkaufsprospekt im Zuge der damaligen Anlageberatung ausgehändigt worden ist.
Nach Auffassung des BGH befindet ein Anleger sich im Falle der Überlassung des Verkaufsprospekts nicht ohne weiteres in grobfahrlässiger Unkenntnis über Beratungsfehler des Anlageberaters oder die Eignung der erworbenen Anlage für seine Anlagezwecke, wenn er den Verkaufsprospekt nicht vor oder nach seiner Anlageentscheidung durchliest.
Ein Anleger handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn ihm sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.
Anders als einige Oberlandesgerichte in der Vergangenheit vertritt der BGH nicht die Rechtsauffassung, dass der Anleger grob fahrlässig handelt, wenn er es im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterlässt, den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verfügung gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht bemerkt, dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist. Das gilt sowohl für den Fall, wenn der Verkaufsprospekt erst während oder kurz nach Abschluss des Beratungsgespräch dem Anleger überlassen wird aber auch dann, wenn der Anleger den Prospekt schon frühzeitig ausgehändigt erhält.
Der Anleger, so der BGH, darf regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmä-ßigkeit der ihm zu teil gewordenen Anlageberatung vertrauen und muss diese nicht ohne weiteres durch eine Prüfung des Verkaufsprospekts hinterfragen.
Grundsätzlich könne zwar die rechtzeitige Überlassung des Verkaufsprospekts zur Erfüllung der Beratungs- und Auskunftsplichten ausreichend sein, wenn der Verkaufsprospekt alle erforderlichen Informationen zutreffend und verständlich widergibt.
Der BGH trägt in seiner Entscheidung jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Anleger besonderes Vertrauen den Angaben und Erläuterungen des Anlageberaters entgegenbringt und für ihn daher im Verhältnis zu den mündlichen Aussagen des Anlageberaters im Verkaufsgespräch der Inhalt des Verkaufsprospekts in den Hintergrund tritt. „Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar", so der BGH in seiner Entscheidung.

Vor diesem Hintergrund können auch geschädigte Anleger Jahre nach Erwerb einer Kapitalanlage erfolgreich Schadensersatzansprüche gegenüber „ihrem“ Anlageberater geltend machen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Anlageberatung erst vergleichsweise spät herausstellt. Hierzu sollten sie sich von auf den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten über die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens im Einzelfall beraten lassen.

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